Mit Papas Kreditkarte im Playstore: Vater bekommt 30.000 Euro nicht zurückerstattet

Kleinvieh macht auch Mist, insbesondere bei Mikrotransaktionen. Ein siebenjähriger Junge gab über das Playstore-Konto seines Vaters über 30.000 Euro aus. Dieser bemerkte das erst nach über anderthalb Jahren und bleibt nun auf den Kosten sitzen. Das LG Karlsruhe sieht eine Anscheinsvollmacht.

Die zivilrechtlichen Grundsätze der Anscheinsvollmacht sind auf Käufe in digitalen Marketplaces übertragbar, entschied das LG Karlsruhe. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Betreiber – hier Google – konkret auf die Vertretungsmacht eines Dritten vertraut. Es genügt das Vertrauen darauf, dass der Inhaber des Kontos jegliche Transaktionen autorisiert. Weil er die Kreditkartenabrechnung erst nach 20 Monaten geprüft und keine sonstigen Sicherheitsmaßnahmen gegen unerlaubte In-App-Käufe verwendet hat, haftet ein Vater nun für Käufe seines Sohnes im Google Playstore (Urteil vom 24.09.2025 – 2 O 64/23).

Bei den Abenteuern eines Siebenjährigen im Google Playstore kamen über mehr als 20 Monate insgesamt 33.748 Euro zusammen. Sein Vater hatte ihm ein ehemaliges Arbeitstablet überlassen, das allerdings noch mit seinem Account verknüpft war – inklusive der hinterlegten Kreditkarte. Von Februar 2021 bis September 2022 kaufte der Junge über das Konto mehr als 1.210 Mal ein, und zwar überwiegend Spiele und Spielinhalte. Er tätigte aber auch In-App-Käufe. Die Preise bewegten sich zwischen 0,99 und 109,99 Euro.

Mit seiner Klage vor dem LG Karlsruhe verlangte der Vater nun den Gesamtbetrag der getätigten Mikrotransaktionen zurück. Ohne Erfolg.

Die Anscheinsvollmacht im digitalen Raum

Das Karlsruher Gericht rechnete dem Vater alle Käufe über eine Anscheinsvollmacht des Sohnes zu. Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn ein Vertreter (hier der Sohn) nur scheinbar im Namen eines Vertretenen (hier der Vater) handelt, Letzterer das aber hätte erkennen und verhindern können. Wenn ein Geschäftspartner (hier Google) dann annehmen darf, dass der Vertretene das Handeln seines (vermeintlichen) Vertreters kennt und billigt, kommen die Rechtsgeschäfte wie bei einer üblichen Vertretung zustande. Damit der Geschäftspartner von der Bevollmächtigung ausgehen darf, muss das Verhalten nach den Grundsätzen des BGH außerdem noch von einer "gewissen Dauer und Häufigkeit" sein. So sah es das LG hier.

Der Sohn hatte ohne Wissen oder Bevollmächtigung gehandelt. Zwar fanden die Transaktionen abseits seiner eigentlichen Nutzungszeit statt, das ließ das Gericht aber noch nicht für die Annahme genügen, dass der Vater hier selbst für die Transaktionen verantwortlich war. Denn erstens hätten die Abbuchungen auch zu späteren Zeitpunkten als die Käufe passieren können. Und zweitens sei es denkbar, dass der Sohn sich "punktuell auch zu untunlichen Zeiten Zugriff auf das Tablet verschafft" haben könne. Hier komme es also auch tatsächlich auf eine etwaige Anscheinsvollmacht an.

Käufe wirkten autorisiert

Für das Gericht ist ein Rechtsschein dahin gehend gesetzt worden, dass der Sohn Käufe im Namen des Vaters veranlassen durfte. Das LG zog dafür das Nutzerkonto mit hinterlegten Kreditkartendaten heran. Der Rechtsschein ergebe sich außerdem aus den Playstore-AGB: Diese sähen vor, dass Nutzer ihr Konto nicht Dritten überlassen sollen und für alle anfallenden Beiträge im Zusammenhang mit ihrem Konto verantwortlich sind. Der Vater habe das auch nicht dadurch entkräftet, dass er etwa ein Budget eingerichtet hätte, das die Transaktionen limitiert. Auch dass er die Abbuchungen und Quittungen über den gesamten Zeitraum nicht beanstandet hatte, spreche für den Rechtsschein.

Selbst wenn die Einkäufe den Eindruck erweckt haben sollten, dass hier nicht der Sohn, sondern der Vater selbst die Einkäufe getätigt hätte, stünde das dem Rechtsschein nicht entgegen. Ein Irrtum über die konkrete Identität des Handelnden sperre die Grundsätze der Anscheinsvollmacht nicht, so das Gericht unter Verweis auf BGH-Rechtsprechung. Das lasse sich ohne Weiteres auf digitale Marketplaces übertragen.

Zahlungen hätten auffallen müssen

Eine "gewisse Dauer und Häufigkeit" der Scheinvertretung folge hier schon aus dem ungewöhnlich langen Zeitraum von 20 Monaten – mit mehr als Tausend Einzelkäufen mit Beträgen von mitunter mehreren Tausend Euro monatlich. Von einer "bloß kurzzeitig unautorisierten Verwendung" könne daher nicht mehr die Rede sein.

Das Gericht betonte, dass der Vater die Scheinvertretung auch schuldhaft mitverursacht hatte. Er habe erkennen und verhindern müssen, dass sein Sohn scheinbar in seinem Namen handelte. Er selbst sei nämlich seit Jahren im Softwarebereich tätig – eine Tätigkeit, aus der das Tablet ursprünglich auch stammte. Trotzdem habe er seinem Sohn Zugang zu seinem eigenen Konto verschafft, ohne ein eigenes Kinder-Konto oder ein begrenztes Guthaben einzurichten. Nach eigenen Angaben war er zwar davon ausgegangen, dass es gesonderte Sicherheitsabfragen geben würde. Allerdings hatte er gemeinsam mit seinem Sohn bereits Apps gekauft, wobei es gerade nicht zu solchen Abfragen gekommen war.

Vielmehr habe er darauf vertraut, dass sein Sohn die Absprache einhalte, nicht unerlaubt im Playstore einzukaufen. Die unerlaubten Käufe hätte er trotzdem erkennen und verhindern können. Über Jahre hinweg habe er weder die hinterlegte E-Mail-Adresse noch die Abrechnungen überprüft, obwohl Letztere jeweils mit mehreren Tausend Euro belastet worden seien. Die persönlichen Schwierigkeiten des Vaters – die Trennung von seiner Frau, der Umzug mit den gemeinsamen Kindern und dienstliche Auslandsaufenthalten – hielt das Gericht für irrelevant.

Google durfte auf Rechtsschein vertrauen

Google habe auf die Anscheinsvollmacht auch vertrauen dürfen. Anbietern von "anonymen Massengeschäften" sei es unmöglich, zu erkennen, wer genau hinter einem Nutzerkonto handelt. Der Rechtsschein beziehe sich dabei auch nicht auf die konkrete Vertretungsmacht eines konkreten Nutzers, sondern allgemein darauf, dass die Einkäufe vom jeweiligen Kontoinhaber autorisiert seien. Auch sonstige Umstände hätten nichts Gegenteiliges angezeigt. Selbst wenn nur kinderfreundliche Inhalte gekauft worden wären – was hier nicht der Fall war – habe Google nicht automatisch auf eine fehlende Autorisierung schließen müssen.

Im Übrigen ändere auch die Minderjährigkeit des Sohnes nichts an diesem Ergebnis. Bei Geschäftsunfähigen könne der Rechtsschein unter Umständen zwar nicht zugerechnet werden – der Sohn sei hier aber bereits mindestens sieben Jahre alt und damit beschränkt geschäftsfähig gewesen. Außerdem folge schon aus § 165 BGB, dass es nicht entscheidend auf die Geschäftsfähigkeit des Vertreters, sondern des Vertretenen ankomme. 

LG Karlsruhe, Urteil vom 24.09.2025 - 2 O 64/23

Redaktion beck-aktuell, tbh, 15. Oktober 2025.

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