LG Itzehoe zum "Thermofenster": Mercedes-Händler muss Fahrzeug zurücknehmen

Nach Mitteilung der Kanzlei Dr. Hartung vom 19.08.2019 hat das Landgericht Itzehoe mit Urteil vom 09.08.2019 (Az.: 6 O 101/19) einen Mercedes-Händler dazu verurteilt, einen Mercedes ML 350 zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten. Das LG habe das bei der Abgasreinigung verwendete "Thermofenster" als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft.

Mercedes ML 350 gebraucht von Händler gekauft

Laut Kanzlei ging es in dem Fall um einen Mercedes ML 350, Baujahr 2015 mit dem Dieselmotor OM 642 und der Abgasnorm Euro 6b. Der Kläger habe den Pkw im Februar 2018 für 44.000 Euro gebraucht von einem Händler gekauft. Wenig später habe das Kraftfahrtbundesamt (KBA) das in dem Modell verbaute "Thermofenster" als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Modell zurückgerufen. Der Kläger sei daraufhin vom Kaufvertrag zurückgetreten und habe die Rückabwicklung verlangt. Die unzulässige Abschalteinrichtung bedeute für ihn einen erheblichen Wert- und Vertrauensverlust, so der Kläger. 

LG: "Thermofenster" ist unzulässige Abschalteinrichtung

Das LG habe den Händler verurteilt, den Mercedes zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten. Laut LG habe der Kläger vom Kaufvertrag zurücktreten können. Denn das Fahrzeug weise einen erheblichen Mangel auf. Das "Thermofenster" stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Daher drohe dem Fahrzeug der Verlust der Zulassung. Folglich sei es nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet. Die Nachbesserung durch den Hersteller sei für den Kläger unzumutbar, so das LG. 

Kanzlei erwägt Berufung 

Trotz des Erfolgs erwägt die Kanzlei, Berufung einzulegen: "Für uns ist es nicht haltbar, dass der Händler einen Nutzungsersatz anrechnen kann".

Redaktion beck-aktuell, 21. August 2019.