Keine Deckung durch Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin
Im Wesentlichen ging die Kammer im konkreten Verfahren davon aus, dass zwar im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der sogenannten "Lexfox-Entscheidung" (BeckRS 2019, 30591) die klageweise Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen durch Rechtsdienstleister wie der Klägerin grundsätzlich zulässig sei. Abweichend zu dieser Entscheidung seien aber im vorliegenden Fall bereits die einzelnen Abtretungsvereinbarungen nichtig, da sie aufgrund einer die Käufer benachteiligenden Regelung nicht mehr von der Inkassodienstleistungsbefugnis der Financialright GmbH nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz gedeckt seien.
Unzumutbare Benachteiligung des Käufers
Dies beruhe vor allem auf der vertraglichen Regelung der Klägerin, nach der im Fall eines Vergleichswiderrufs eines Käufers dessen gesamte Rechtsverfolgung für diesen nicht mehr kostenfrei sei. Hieraus resultiere sowohl ein unzulässiger wirtschaftlicher Druck für den jeweiligen Käufer als auch ein Interessenskonflikt zwischen dem Käufer und der Klägerin. Hierin liege eine unzumutbare Benachteiligung des Käufers, die zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung führe. Ohne wirksame Abtretung könne die Klägerin aber die Ansprüche der Käufer nicht selbst geltend machen, so dass die Klage abzuweisen gewesen sei.