Pass und Flugtickets wurden geraubt
Der in Deutschland wohnende Kläger mit chilenischem Reisepass hatte im Jahr 2015 eine Reise nach Chile unternommen und befand sich dort am 09.06.2015 auf dem Weg zum Flughafen, als er überfallen und ausgeraubt wurde. Dabei wurden ihm die Flugtickets für den Rückflug nach Deutschland und sein Reisepass abgenommen. Der Kläger konnte seinen Rückflug nicht antreten, musste ein neues Flugticket kaufen und einen neuen Reisepass ausstellen lassen. Insgesamt entstanden ihm so Kosten von circa 1.800 Euro, die er gegenüber seiner Reiseversicherung geltend macht. Nach den Versicherungsbedingungen sind erhebliche Schäden am Eigentum unter anderem durch strafbare Handlungen im Verlauf der Reise mitversichert.
LG: Kein erheblicher Schaden unmittelbar am Eigentum
Das Amtsgericht Elze hatte der Klage in erster Instanz weitgehend stattgegeben und eine Einstandspflicht des Versicherers bejaht. Hiergegen richtete sich die Berufung des Versicherers. Das LG Hildesheim hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Weder der Diebstahl der Reiseunterlagen noch der Ausweispapiere stelle ein versichertes Ereignis dar. Denn bei einem Diebstahl von Reiseunterlagen, Pässen und Fahrkarten/Flugtickets liege kein erheblicher Schaden unmittelbar am Eigentum der versicherten Person vor. Der reine Sachwert der Papiere – und nur hierauf komme es an – sei nämlich gering. Bei den angefallen Kosten in Höhe von 1.800 Euro handele es sich um reine Folgekosten, die gerade nicht mitversichert seien.