Zwar habe die Führerscheinbehörde aufgrund der Täuschung die Fahrerlaubnis für Autos zu Unrecht um die Berechtigung zum Fahren von Motorrädern bis 125 Kubik gewährt, so das LG Heilbronn (Beschluss vom 08.09.2025 – 2 Qs 13/25). Entscheidend sei jedoch, dass der – rechtswidrige – Verwaltungsakt, durch den der Führerschein erteilt wurde, wirksam war.
Die Autofahrerin hatte beim Landratsamt mit einem gefälschten sog. Ausbildungsnachweis eine Erweiterung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) um die Schlüsselzahl 196 beantragt und erhalten. Diese Erlaubnis berechtigt zum Fahren leichter Motorräder der Klasse A1 bis 125 ccm mit einer Motorleistung von maximal 11 kW. Grundlage ihres Antrags war ein Nachweis darüber, dass sie erfolgreich an einer Fahrerschulung mit mindestens vier theoretischen und fünf praktischen Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten nach § 6b Abs. 4 FeV teilgenommen habe. Ermittlungen ergaben später: Die ausstellende Fahrschule hatte die Schulungen offenbar nicht durchgeführt, sondern die Teilnahmebescheinigungen teils gefälscht. Auch der Nachweis der Frau wies Widersprüche in Theorie- und Praxisdaten auf. In ihrer Beschuldigtenanhörung räumte sie die Vorwürfe ein.
Die Staatsanwaltschaft Heilbronn beantragte einen Strafbefehl wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB). Schon das AG Vaihingen lehnte ab. Das LG Heilbronn hat nun auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft bestätigt: Eine Strafbarkeit wegen Falschbeurkundung scheidet aus – trotz eines inhaltlich falschen Nachweises und der rechtswidrig erteilten Erweiterung.
Auch ein rechtswidriger VA bleibt wirksam
Nach Auffassung der Kammer ist der im Führerschein dokumentierte Eintrag nicht "falsch" im Sinne von § 271 StGB – selbst bei einem offenkundig manipulierten Antragsverfahren. Zwar sei der zugrunde liegende Ausbildungsnachweis objektiv unrichtig; die auf seiner Grundlage erfolgte Erweiterung sei aber durch einen wirksamen Verwaltungsakt zustande gekommen. Die Eintragung im Führerschein sei daher formell korrekt und keine "falsche" öffentliche Urkunde – insoweit sei unerheblich, dass der Verwaltungsakt tatsächlich nicht hätte erlassen werden dürfen.
Das Gericht betonte dabei die Trennung zwischen der materiellen Rechtslage und der formellen Wirksamkeit eines Verwaltungsakts: Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt bleibe wirksam, solange er nicht nichtig ist (§ 44 LVwVfG BW). Eine solche Nichtigkeit komme nur bei einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler in Betracht, wie er hier aber nicht vorliege. Die fehlerhafte Erteilung der Schlüsselzahl 196 sei daher kein Fall einer strafbaren mittelbaren Falschbeurkundung.


