Das Unternehmen, das online Staubsauger, Ersatzteile und Zubehör verkauft, hatte unter anderem Staubsaugerbeutel zum Preis von 14,90 Euro angeboten. Tatsächlich zu zahlen waren aber 18,85 Euro. Zum angezeigten Preis kam noch eine Bearbeitungspauschale von 3,95 Euro hinzu. Dieser Betrag wurde erst nach der Produktauswahl im Warenkorb als zusätzlicher Posten unter der Bezeichnung "Kleinstmengenaufschlag" ausgewiesen. Auf der Produktseite erfuhren Kundinnen und Kunden nur dann vom Aufschlag, wenn sie mit der Maus auf den neben dem Preis befindlichen Sternchenhinweis klickten. Das führte auf eine Unterseite, die darüber informierte, dass bei einem Warenwert unter 29 Euro eine Bearbeitungspauschale von 3,95 Euro oder – bei einem Warenwert unter elf Euro – von sogar neun Euro anfallen kann. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zog deswegen vor Gericht.
Mit Erfolg: Laut LG Hannover erschwert die separate Berechnung der Bearbeitungspauschale einen Preisvergleich unzulässig und verstößt gegen die Preisangabenverordnung (Urteil vom 10.07.2023 – 13 O 164/22). Die Verordnung schreibe vor, dass der Gesamtpreis neben der Mehrwertsteuer auch alle sonstigen Preisbestandteile enthalten muss, die beim Kauf eines Artikels zwangsläufig anfallen. Darunter falle auch die geforderte Bearbeitungspauschale. Um die genannten Filtertüten einzeln zu kaufen, sei die Pauschale zwingend zu zahlen. Der Gesamtpreis hätte daher mit 18,85 Euro angegeben werden müssen. Dass die Pauschale beim Kauf weiterer Artikel wieder entfällt, stellt nach Ansicht des Gerichts lediglich eine Art Mengenrabatt dar. Das folge auch aus der Bezeichnung "Kleinstmengenaufschlag" im Warenkorb.
Die Richterinnen und Richter stellten außerdem klar, dass es sich bei der Bearbeitungspauschale nicht um Versand- oder Lieferkosten handelt, die ausnahmsweise nicht im Gesamtpreis angegeben werden müssen, sondern mit einem Sternchenverweis gekennzeichnet werden können. Es handele sich vielmehr um Material- und Personalkosten, die im Rahmen der Preiskalkulation berücksichtigt werden und als sonstiger Preisbestandteil im Gesamtpreis enthalten sein müssen. Selbst staubsaugerservice.de unterscheide strikt zwischen Versandkosten und der Bearbeitungspauschale. Auf der Internetseite werde mit einer kostenlosen 24-Stunden-Lieferung geworben. Wäre die Pauschale den Lieferkosten zuzuordnen, wäre diese Werbung irreführend.