Keine Ansprüche aus Mietpreisbremse in Niedersachsen

Die niedersächsische Mietpreisbremse in ihrer ursprünglichen Form ist nichtig. Der Grund dafür sei, dass mit der Veröffentlichung der Mieterschutzverordnung Ende 2016 nicht auch eine Begründung für die Annahme eines angespannten Wohnungsmarktes geliefert wurde, entschied das Landgericht Hannover am 12.08.2020.

Begründung für Annahme angespannten Wohnungsmarktes fehlt

Das Land Niedersachsen hatte unter anderem Hannover als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen, die Begründung dafür fehlte allerdings. Das Bauministerium arbeitet unterdessen an einer neuen Verordnung, die derzeit nach Angaben eines Sprechers von den Kommunen und Verbänden geprüft wird. Voraussichtlich im Spätherbst solle sie verabschiedet werden.

Keine Ansprüche aus Verordnung

Schon Ende 2019 hatte das Amtsgericht Hannover die Klage einer Frau abgewiesen, die für zwei Mieter unter Hinweis auf die Mietpreisbremse vermeintlich zu viel gezielte Miete zurückverlangt hatte. Gegen die Abweisung legte sie Berufung ein. Das Landgericht bestätigte nun die amtsgerichtliche Entscheidung. Einen Anspruch auf Zahlung gebe es nicht, sagte ein Gerichtssprecher. De facto sei dies ein Signal, dass niemand Ansprüche aufgrund der Verordnung geltend machen könne.

Mietpreisbremse soll Mietanstiege dämpfen

Die Mietpreisbremse besagt, dass der Preis für Neuvermietungen nicht mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen soll. Ansonsten kann man seinen Vermieter verklagen und Geld zurückfordern. Voraussetzung ist aber eben eine entsprechende Gebietsausweisung mit Begründung. Mitte Juli hatte die Zivilkammer des Landgerichts bereits darauf hingewiesen, dass die Berufung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.

LG Hannover, Urteil vom 12.08.2020 - 7 S 7/20

Redaktion beck-aktuell, 13. August 2020 (dpa).