Streit über Reichweite des Kartells
Die Klägerin macht gegen einen Lkw-Hersteller Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Preisüberhöhungen bei dem Erwerb von zwei Müllfahrzeugen geltend. Der Lkw-Hersteller war Teilnehmer eines von der Kommission festgestellten Kartells. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beschluss der Kommission und damit das Lkw-Kartell auch Müllfahrzeuge als Sonder- beziehungsweise Spezialfahrzeuge erfasst.
Kommissionsbeschluss nicht eindeutig
Dies sei entscheidend, betont das LG Hannover, da die nationalen Gerichte nach § 33 GWB a.F. grundsätzlich an die Feststellungen des Kommissionsbeschlusses gebunden seien. Der Wortlaut des Beschlusses erscheine dem LG insoweit jedoch nicht eindeutig und auch die Entstehungsgeschichte im sogenannten Settlement-Verfahren lasse unterschiedliche Deutungen zu.
Klärung von grundsätzlichem Interesse
Da im weiteren Verfahrensverlauf eine aufwändige Beweisaufnahme zur wirtschaftlichen Bedeutung des Kartells erforderlich wäre, bittet das LG Hannover den EuGH um Vorabentscheidung. Es bestehe auch ein grundsätzliches Interesse an der Klärung, meint das LG. Denn es seien noch weitere Verfahren mit ähnlich gelagerten Sachverhalten – zum Teil mit mehreren hundert Lkw-Erwerbsvorgängen – anhängig, in denen es ebenfalls darum gehe, ob von dem Kommissionsbeschluss auch Sonder- und/oder Spezialfahrzeuge aller Art wie etwa Feuerwehrfahrzeuge, Beton-Fahrmischer, Kehrmaschinen, Winterdienstfahrzeuge oder Tank- und Gefahrgutfahrzeuge erfasst sind.