LG Hannover: Bausparkasse darf kein Kontoentgelt verlangen

Eine Bausparkasse darf kein jährliches Kontoentgelt dafür verlangen, dass sie Kundeninnen und Kunden die Anwartschaft auf ein Bauspardarlehen verschafft. Das hat das Landgericht Hannover mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 08.11.2018 auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Landesbausparkasse (LBS) Nord entschieden. Dem Kontoentgelt stehe keine echte Gegenleistung für Kunden gegenüber, begründeten die Richter ihre Entscheidung (Az.: 74 O 19/18).

Bausparkasse führte nachträglich “Kontoentgelt“ ein

Die LBS Nord hatte ihre Kunden Ende 2017 über Änderungen der Vertragsbedingungen in mehreren Bauspartarifen informiert. Ab Januar 2018 sollten die Kunden ein Kontoentgelt von 18 Euro im Jahr zahlen. Als Gegenleistung erbringe die Bausparkasse “alle Leistungen, die für eine Verschaffung der Anwartschaft auf das zinssichere Bauspardarlehen erforderlich sind.“ Der vzbv war der Ansicht, dass das Kontoentgelt die Bausparer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist und erhob daher Klage.

LG: Bausparkasse darf für eigenen Aufwand kein Kontoentgelt verlangen

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Verwaltung der Bausparmittel sowie die Bewertung und Zuteilung von Bausparverträgen seien wesentliche Aufgaben, zu denen eine Bausparkasse gesetzlich und vertraglich verpflichtet sei. Dafür dürfe sie kein Entgelt verlangen. Die Klausel erfasse außerdem den gesamten Verwaltungs- und Kontrollaufwand der Bausparkasse. Solche allgemeinen Betriebskosten könnten generell nicht auf die Kunden abgewälzt werden.

Gebühr auch nicht durch Zinsentwicklung gerechtfertigt

Die LBS Nord hatte die Einführung des Entgelts mit der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt begründet. Dadurch könne sie die ursprünglich angenommenen Erträge in Tarifen mit relativ hoher Guthabenverzinsung nicht mehr erwirtschaften. Diese Begründung hat das Gericht nicht gelten lassen. Die Bausparkasse dürfe keine Kosten dafür erheben, dass sich ihre Grundannahmen bei der Tarifkalkulation als unzutreffend erwiesen haben. Mit ihrer Zinszusage sei sie ein wirtschaftliches Risiko eingegangen, dass sie nicht auf den Kunden abwälzen könne.

LBS Nord muss betroffene Kunden anschreiben oder Geld erstatten

Die Richter verpflichteten die LBS Nord, betroffene Kunden darüber zu informieren, dass die angekündigte Einführung des Kontoentgelts unwirksam ist. Davon darf die Bausparkasse nur absehen, wenn sie die zu Unrecht eingezogenen Beträge zuzüglich Zinsen erstattet. Eine ähnliche Entscheidung ist laut vzbv auch in Koblenz ergangen. Dort habe die Verbraucherzentrale Sachsen erfolgreich vor dem Landgericht gegen eine jährliche Servicepauschale der Debeka Bausparkasse AG geklagt (Az.:16 O 113/17).

LG Hannover, Urteil vom 08.11.2018 - 74 O 19/18

Redaktion beck-aktuell, 18. Dezember 2018.

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