Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein Schadensgutachten setze voraus, dass der Gutachter im Verhältnis zu der Reparaturwerkstatt neutral ist. Andernfalls sei das Gutachten ungeeignet und der Geschädigte müsse die Kosten jedenfalls dann selbst tragen, wenn er dies erkennen konnte, so das Amtsgericht Hanau (Urteil vom 18.10.2023 - 39 C 30/23).
Im entschiedenen Fall war das laut AG der Fall, da das Sachverständigenbüro und die Werkstatt zu derselben Gesellschaft gehörten. Auch habe der Geschädigte das erkennen müssen. Denn die gleichzeitige Beauftragung von Begutachtung und Reparatur auf demselben Formular habe ebenso auf eine Verflechtung hingewiesen, wie die gleichlautende Anschrift. Auch sei der Name der zuständigen Person für die Reparatur mit demjenigen des Inhabers des Sachverständigenbüros identisch.