Mieter können auch nach Ende des Mietverhältnisses zwar grundsätzlich darum ersuchen, Einsicht in die Belege für die Betriebskosten zu erhalten, um deren Abrechnung überprüfen zu können. Sie haben aber nur ausnahmsweise einen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihnen Belegkopien zuschickt. Nämlich dann, wenn die Einsicht beim Vermieter unzumutbar ist, etwa weil er weit entfernt wohnt. Entscheidend sei dabei die Entfernung zwischen der Mietwohnung und dem Vermieter, so das LG Hanau. Wie weit der neue Wohnort des Mieters von der Wohnung entfernt sei, sei irrelevant (Beschluss vom 24.03.2025 - 2 S 43/24).
Deswegen hatte ein ehemaliger Mieter sowohl vor dem AG Hanau, wie auch jetzt vor dem LG, kein Glück. Er forderte nach Ende des Mietverhältnisses die Rückzahlung seiner Kaution. Der Vermieter erstellte daraufhin eine Betriebskostenabrechnung, aus der sich eine Nachforderung ergab, die er mit der Kaution verrechnete. Der Mieter, der mittlerweile über 120 Kilometer entfernt wohnte, widersprach der Abrechnung. Er verlangte die Übersendung von Belegkopien zur Prüfung und klagte schließlich auf Rückzahlung der gesamten Kaution. Vor Gericht erklärte er, er habe die Unterlagen weder erhalten noch habe er sie einsehen können.
Belegprüfung muss beim Vermieter erfolgen
Die Richterinnen und Richter sahen die Einwände des Mieters gegen die Abrechnung als zu unkonkret an. Der Mieter habe die zugrunde liegenden Belege nicht geprüft. Auch ein wirksames Ersuchen auf Einsichtnahme habe er nicht gestellt. Er habe lediglich die Zusendung von Kopien verlangt und das genüge nicht. Die Belegeinsicht habe grundsätzlich beim Vermieter zu erfolgen, erklärte das LG Hanau.
Dem Mieter sei die Anreise hier auch zumutbar gewesen, denn die maßgebliche Entfernung sei hier die Strecke von Hanau, wo die Wohnung sei, nach Frankfurt, wo der Vermieter wohne. Dass der Mieter nun über 120 Kilometer entfernt wohne, sei durch seinen eigenen Umzug bedingt und liege in seinem Risikobereich. Daraus könne er keine Rechte ableiten, stellte das Gericht klar.