Eine Stadt hatte für einen Karnevalsumzug mobile Halteverbotsschilder aufgestellt. Nach Veranstaltungsende überfuhr ein Mann mit seinem Pkw den Beschwerungsfuß eines dieser Schilder, der auf die Fahrbahn geraten war, und beschädigte so sein Fahrzeug. Er meint, die Stadt müsse ihm die Schäden ersetzen. Sie hätte die Schilder samt Beschwerungsfüßen direkt nach Ende des Umzugs wieder entfernen müssen, damit sie nicht auf die Fahrbahn geraten.
Das LG Hanau wies die Klage ab (Urteil vom 04.12.2024 – 2 S 25/24, rechtskräftig). Die Stadt habe das Schild und dessen Beschwerungsblock nicht auf, sondern neben der Fahrbahn aufgestellt, beides also nicht selbst in den Straßenraum verbracht. Daher würde sie nur haften, wenn sie eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Das schloss das Gericht jedoch aus.
Der Verkehrssicherungspflichtige müsse zwar erkennbaren Gefahren entgegenwirken, er könne aber nicht alle erdenklichen Möglichkeiten einer Gefährdung Dritter ausschließen und müsse nur zumutbare Vorkehrungen treffen. Dass die für die Schilder zur Beschwerung verwendeten Betonblöcke mit einem Gewicht von 28 kg von selbst auf die Straße gelangen oder durch Dritte dorthin verbracht werden, sei zwar möglich, aber – wenn auch vorliegend geschehen – insgesamt wenig wahrscheinlich, so das LG. Die Stadt habe mit diesem Fall nicht rechnen müssen.
Hinzu komme, dass der Fahrer die Blöcke rechtzeitig hätte erkennen können, da am Unfallort eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vorgeschrieben sei. Auch eine ständige Bewachung bis zum Abtransport hielt das LG für nicht geboten.