Klammerzusatz mit nicht einschlägigen Beispielen für Pflichtangaben
Wie Hahn Rechtsanwälte mitteilt, entsprach die Widerrufsinformation laut LG nicht den gesetzlichen Vorgaben, sodass der Kläger noch wirksam hat widerrufen können. Denn der Klammerzusatz enthalte Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags und "Pflichtangaben" über die für die Sparkasse zuständige Aufsichtsbehörde, die für den Immobiliardarlehensvertrag des Klägers nicht einschlägig seien, so das LG. Eine Mitteilung über die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde habe der Kläger nicht erhalten. Die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Dabei schließe sich das LG einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom November 2016 (BeckRS 2016, 115038) an, schreiben Hahn Rechtsanwälte. Nach dem BGH-Urteil ist ein Klammerzusatz mit Beispielen für Pflichtangaben zu einem Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. nicht zu beanstanden, wenn es sich bei den genannten Beispielen um auf den Vertragstyp anwendbare Pflichtangaben im Sinne des EGBGB a.F. handelt.
Hahn Rechtsanwälte: Immobiliendarlehensverträge in der Zeit vom 11.06.2010 bis Herbst 2011 betroffen
"Das Urteil des Landgerichts Hamburg und das des BGH lassen sich auf Widerrufsinformationen von Immobiliendarlehensverträgen vom 11.06.2010 bis Herbst 2011 aller Sparkassen im gesamten Bundesgebiet und zahlreicher Banken anwenden", so der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte. Die Kreditinstitute könnten sich auch nicht erfolgreich auf die sogenannte Schutzwirkung des Musters berufen. Weil mit der Widerrufsinformation nicht sämtliche Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist erfüllt seien, könnten betroffene Darlehensnehmer ihre Darlehensverträge noch wirksam widerrufen und rückabwickeln.