Pressemitteilung zu Lindemann-Verfahren: Kanzlei Schertz Bergmann wird Partei

Im Streit zwischen dem Spiegel und den Anwälten von Till Lindemann hat das Nachrichtenmagazin einen Erfolg erzielt: Das LG Hamburg hat auf die sofortige Beschwerde hin nun doch Passagen aus einer Pressemitteilung der Kanzlei Schertz Bergmann zu einer Entscheidung beanstandet, wonach der Spiegel falsche Tatsachen behauptet habe. 

Als Ableger des Streits um die Berichterstattung des Nachrichtenmagazins Der Spiegel in Sachen Lindemann musste sich das Landgericht Hamburg mit einer Pressemitteilung der Medienrechtskanzlei Schertz Bergmann auseinandersetzen. Die vom Sänger beauftragte Kanzlei hatte Mitte Juli über eine Entscheidung des Gerichts (LG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2023 – 324 O 228/23, GRUR-RS 2023, 18336) berichtet. Dem Magazin war im Ausgangsrechtsstreit beim LG Hamburg untersagt worden, durch bestimmte Passagen den Verdacht zu verbreiten, Lindemann habe Frauen bei Konzerten mit K. O.-Tropfen zum nicht einvernehmlichen Sex gefügig gemacht.

Das Presseunternehmen hatte sich allerdings an diesem Satz aus der Mitteilung gestört: "Darüber hinaus wurden dem SPIEGEL zwei falsche Tatsachenbehauptungen untersagt". Der Spiegel hatte in einem Beitrag über seine Berichterstattung der Kanzlei daraufhin vorgeworfen, "handwerklich schlampig" formuliert zu haben, da lediglich eine unzulässige Verdachtsberichterstattung untersagt worden sei. Die 24. Zivilkammer des LG Hamburg gab zunächst den Anwälten Recht (Beschluss vom 14.8.2023 – 324 O 293/23, GRUR-RS 2023, 21520 – siehe hierzu auch die Pressemitteilung der Kanzlei auf X (früher Twitter) vom 15.8.2023): Die Äußerung sei mehrdeutig und nach einer Klarstellung bestehe keine Wiederholungsgefahr.

Auf die sofortige Beschwerde des Nachrichtenmagazins hat die Kammer nun ihren eigenen Beschluss geändert und einen Unterlassungsanspruch bejaht (Beschluss vom 31.08.2023 – 324 O 293/23, GRUR-RS 2023, 26779). Trotz vorgerichtlich angekündigter Klarstellung sei die ursprüngliche Pressemitteilung zunächst weiterhin online verbreitet worden – damit bestehe Wiederholungsgefahr.

LG: Nicht auf die Vertretung der Interessen ihres Mandanten beschränkt

Die Kanzlei konnte auch selbst in Anspruch genommen werden, so das LG Hamburg unter Berufung auf eine frühere Entscheidung des BGH (NJW 2019, 781). Da sie über ihre Rolle als "Sprachrohr" des Mandanten hinausgegangen sei, sei sie selbst passivlegitimiert. Dies ergebe sich aus der Gesamtschau der Pressemitteilung. Zwar heiße es in dieser einleitend "Als Rechtsanwälte von T. L.", sodann folgten indes auch generelle Ausführungen zur Berichterstattung über sogenannte Me-Too-Fälle, die sich nicht auf den konkreten Fall bezögen.

LG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2023 - 324 O 293/23

Redaktion beck-aktuell, ns, 10. Oktober 2023.