LG Hamburg untersagt Selbsttest-Zertifikate ohne Arztkontakt

Das Landgericht Hamburg hat einem Hamburger Unternehmen ohne mündliche Verhandlung vorläufig untersagt, für die Ausstellung von Corona-Selbsttestzertifikaten zu werben oder Corona-Testzertifikate auszustellen, sofern der Test nicht von dem ausstellenden Arzt oder der Ärztin vorgenommen und überwacht wird. Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend beanstandet.

Online-Selbsttest per Fragebogen

Das Unternehmen warb auf seiner Internetseite für ein Selbsttest-Zertifikat "für freien Zugang für alle zu Restaurant, Arbeit, Bus & Bahn etc." Die Zertifikate sollen laut Werbung überall dort eingesetzt werden können, wo die 3G- oder 2G+-Regel gilt. In drei Schritten solle man zum Testzertifikat gelangen: Durch einen Selbsttest, die Beantwortung eines Fragebogens und die kurz danach erfolgende Übersendung des Testzertifikates als PDF-Datei. Nachdem bei der Wettbewerbszentrale etliche Beschwerden und Anfragen zu diesem Angebot eingegangen waren, hat sie probeweise die Bestellung eines Testzertifikats durchgeführt. Dabei wurde das mitgeteilte Testergebnis nicht kontrolliert oder angefordert. Trotzdem wurde von einer Ärztin das Testzertifikat für das Ergebnis eines Selbsttests ausgestellt. Obwohl kein Kontakt mit der Ärztin stattgefunden hatte, bestätigte sie auf dem Zertifikat, dass die in dem Zertifikat genannte Person keine Symptome habe und nicht mit dem Coronavirus infiziert sei, da sie einen negativen Antigen-Test gemacht habe "unter meiner fachärztlichen Überwachung meiner Arztpraxis…".

Wettbewerbszentrale beanstandete Werbung als irreführend

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung als irreführend beanstandet. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich um ein rechtswirksames Testzertifikat, das überall dort, wo Testnachweise notwendig sind, vorgelegt werden könne. Demgegenüber sehe die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung für einen gültigen Testnachweis vor, dass dieser von einem Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wurde. Die Ausstellung eines Testnachweises ohne jeglichen Arztkontakt entspreche diesen Vorgaben nicht. Zudem seien die Angaben auch inhaltlich unzutreffend, weil der Test entgegen den Angaben weder in einer Arztpraxis noch unter fachärztlicher Aufsicht durchgeführt worden sei.

Werbung für digitale Krankschreibungen ohne Arztkontakt ebenfalls untersagt

Die Wettbewerbszentrale war bereits zuvor gegen die Werbung des Unternehmens für digital ausgestellte Krankschreibungen ohne Arztkontakt vorgegangen. Diese waren ebenfalls auf Bestellung erhältlich, indem der Interessent einen Fragebogen ausfüllte, dort unter anderem seine Symptome ankreuzte und angab, für wie lange er krankgeschrieben werden wollte. Ein "Privatarzt" stellte dann die Bescheinigung aus. Die Wettbewerbszentrale beanstandete das unter anderem als Verstoß gegen das Verbot der Werbung für Fernbehandlungen. Nachdem die Werbung bereits vom Landgericht untersagt worden ist, hat in diesem Fall zwischenzeitlich das Oberlandesgericht Hamburg auch die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen. Ein solches Modell, wonach die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne persönlichen Kontakt zu Ärztin oder Arzt ausgestellt wird, entspricht nach Auffassung der Richter nicht den ärztlichen fachlichen Standards. Deshalb dürfe dafür auch nicht geworben werden. Irreführend seien auch Aussagen wie "100% Akzeptanz bei Arbeitgebern und Krankenkassen". Eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wie sie für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall notwendig sei, liege gerade nicht vor.

LG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2021 - 406 HKO 129/21

Redaktion beck-aktuell, 14. Dezember 2021.