Der Lebensmittelkonzern hatte die Füllmenge des Produkts von 500 auf 400 Gramm pro Becher reduziert, während die Verpackung unverändert blieb.
Ohne deutlich sichtbaren aufklärenden Hinweis über die geänderte Füllmenge sei dies irreführend, so das LG Hamburg – jedenfalls für einen Zeitraum von drei Monaten. Die auf der Produktseite angegebene Füllmenge werde dem Durchschnittsverbraucher vielfach entgehen. Er werde aufgrund des übereinstimmenden Erscheinungsbildes der Verpackungen davon ausgehen, ein auch hinsichtlich der Füllmenge unverändertes Produkt zu erwerben (Urteil vom 13.02.2024 – 406 HKO 121/122).
Die Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen, auch wenn seit der Produktumstellung bereits mehr als drei Monate vergangen seien, so das Gericht. Es sei nicht auszuschließen, dass Upfield eine solche Produktumstellung noch einmal vornehme. Schließlich habe das Unternehmen sein Streichfett Sanella bereits in einer ganzen Reihe verschiedener Packungsgrößen und Füllmengen angeboten.
Mehr Schutz für Verbraucher gefordert
Doch das Urteil reicht den Verbraucherschützern nicht. "Die Politik muss Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Täuschungen wie bei Sanella schützen", sagte Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg. Was eine Mogelpackung im rechtlichen Sinne sei, lasse sich aufgrund lückenhafter gesetzlicher Regelungen oft nur schwer feststellen. Konkret fordert Valet, dass Hersteller die alte und die neue Füllmenge sowie die prozentuale Reduzierung für bis zu zwölf Monate auf der Produktverpackung angeben müssen. Außerdem sollte die Packung mit dem Inhalt schrumpfen, um den Unterschied für Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich zu machen.