Wegen Mo­gel­pa­ckung: Sa­nella zu Un­ter­las­sung ver­ur­teilt

Glei­che Ver­pa­ckung – we­ni­ger drin: So ge­sche­hen beim Streich­fett Sa­nella des Le­bens­mit­tel­kon­zerns Up­field. Das LG Ham­burg hat das Un­ter­neh­men nun wegen Ir­re­füh­rung der Ver­brau­cher zur Un­ter­las­sung ver­ur­teilt. Ge­klagt hatte die Ver­brau­cher­zen­tra­le Ham­burg.

Der Le­bens­mit­tel­kon­zern hatte die Füll­men­ge des Pro­dukts von 500 auf 400 Gramm pro Be­cher re­du­ziert, wäh­rend die Ver­pa­ckung un­ver­än­dert blieb.

Ohne deut­lich sicht­ba­ren auf­klä­ren­den Hin­weis über die ge­än­der­te Füll­men­ge sei dies ir­re­füh­rend, so das LG Ham­burg – je­den­falls für einen Zeit­raum von drei Mo­na­ten. Die auf der Pro­dukt­sei­te an­ge­ge­be­ne Füll­men­ge werde dem Durch­schnitts­ver­brau­cher viel­fach ent­ge­hen. Er werde auf­grund des über­ein­stim­men­den Er­schei­nungs­bil­des der Ver­pa­ckun­gen davon aus­ge­hen, ein auch hin­sicht­lich der Füll­men­ge un­ver­än­der­tes Pro­dukt zu er­wer­ben (Ur­teil vom 13.02.2024 – 406 HKO 121/122).

Die Wie­der­ho­lungs­ge­fahr sei nicht ent­fal­len, auch wenn seit der Pro­duk­tum­stel­lung be­reits mehr als drei Mo­na­te ver­gan­gen seien, so das Ge­richt. Es sei nicht aus­zu­schlie­ßen, dass Up­field eine sol­che Pro­duk­tum­stel­lung noch ein­mal vor­neh­me. Schlie­ß­lich habe das Un­ter­neh­men sein Streich­fett Sa­nella be­reits in einer gan­zen Reihe ver­schie­de­ner Pa­ckungs­grö­ßen und Füll­men­gen an­ge­bo­ten.

Mehr Schutz für Ver­brau­cher ge­for­dert

Doch das Ur­teil reicht den Ver­brau­cher­schüt­zern nicht. "Die Po­li­tik muss Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher bes­ser vor Täu­schun­gen wie bei Sa­nella schüt­zen", sagte Armin Valet von der Ver­brau­cher­zen­tra­le Ham­burg. Was eine Mo­gel­pa­ckung im recht­li­chen Sinne sei, lasse sich auf­grund lü­cken­haf­ter ge­setz­li­cher Re­ge­lun­gen oft nur schwer fest­stel­len. Kon­kret for­dert Valet, dass Her­stel­ler die alte und die neue Füll­men­ge sowie die pro­zen­tua­le Re­du­zie­rung für bis zu zwölf Mo­na­te auf der Pro­dukt­ver­pa­ckung an­ge­ben müs­sen. Au­ßer­dem soll­te die Pa­ckung mit dem In­halt schrump­fen, um den Un­ter­schied für Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher deut­lich zu ma­chen.

LG Hamburg, Urteil vom 13.02.2024 - 406 HKO 121/122

Redaktion beck-aktuell, gk, 21. Februar 2024.

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