Gesundheitswerbung für Gamer-Energy-Drink unzulässig

Das Landgericht Hamburg hat auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) einem Getränkehersteller untersagt, für ein Pulver zur Zubereitung von Energy-Drinks mit der Aussage zu werben, das Getränk verleihe Konzentrations- und Leistungsfähigkeit. Eine solche Bewerbung einer gesundheitsfördernden Wirkung verstoße gegen Unionsrecht, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Energy-Drink für Gamer als leistungs- und konzentrationssteigernd beworben

Der Getränkehersteller hatte auf seiner Internetseite für das Produkt Emporgy Mango Passionfruit Flavour  – einem koffeinhaltigen Pulver zur Zubereitung sogenannter Energy-Drinks – unter anderem mit den Aussagen beworben: Das “Lifestyle Getränk verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzentration für deine gewünschten Aktivitäten“, und “Ein besserer Focus und die richtige Konzentration sind gerade im Gaming Bereich entscheidend. Genau dafür wurde der Emporgy Focus Booster entwickelt“. Der vzbv hielt diese Aussagen für eine unzulässige, wissenschaftlich nicht abgesicherte Gesundheitswerbung und klagte auf Unterlassung.

LG beanstandet Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Werbung verstoße gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union, nach der Unternehmen nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben dürfen, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen sind. Bei den strittigen Formulierungen handele es sich um gesundheitsbezogene Aussagen, da sie einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Verzehr des Produktes und einer verbesserten Konzentration und Reaktionsfähigkeit herstellten. Für diese Behauptungen fehle die erforderliche Zulassung. Gesundheitsbezogene Aussagen dürften sich zudem immer nur auf den Nährstoff beziehen, für den sie zugelassen sind. Die Werbung mit der Wirkung auf Konzentration und Reaktionsfähigkeit habe sich aber nicht auf Koffein, sondern allgemein auf das Getränk bezogen.

LG Hamburg, Urteil vom 19.01.2023 - 312 O 256/21

Redaktion beck-aktuell, 25. April 2023.