Aktivist darf Abtreibungen nicht mit Holocaust vergleichen

Das Landgericht Hamburg hat dem Betreiber der Internetseite “Babykaust“ am 24.08.2020 in einem Versäumnisurteil untersagt, im Rahmen von Äußerungen über die Gießener Ärztin Kristina Hänel Schwangerschaftsabbrüche mit dem Holocaust zu vergleichen. Die 64 Jahre alte Medizinerin hatte Unterlassungsklage gegen den Abtreibungsgegner Klaus Günter Annen aus Weinheim eingereicht.

Bundesweit bekannte Gießener Ärztin darf nicht mit Nazis verglichen werden

Laut dem Urteil der Pressekammer muss die Klägerin es nicht hinnehmen, mit Wachmannschaften und Ärzten in den Konzentrationslagern der Nazis verglichen und mit dem Ausdruck “entartet“ belegt zu werden, wie das Gericht am 24.08.2020 mitteilte. Annen müsse zudem eine Geldentschädigung in Höhe von 6.000 Euro an Hänel zahlen. Hänel ist bundesweit bekannt, weil sie seinerzeit eine Debatte über den Abtreibungsparagrafen § 219a StGB ins Rollen gebracht hatte, nachdem Sie zunächst wegen der Werbung für Abtreibungen verurteilt worden war. Im März 2019 wurde der Paragraf geändert - doch das Ziel der Ärztin aus Hessen bleibt die Abschaffung.

Abtreibungsgegner Annen war bereits in zahlreiche Prozesse verwickelt

Annen war bereits in zahlreiche Prozesse verwickelt. Sein Anwalt hatte sich beim Prozessauftakt am vergangenen Freitag nicht wie abgesprochen per Video zugeschaltet. Es erging daher nach dem unentschuldigten Ausbleiben des Beklagten am 24.08.2020 ein Versäumnisurteil, wie ein Gerichtssprecher erklärte. Der Betreiber der Internetseite könne dagegen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Nur eine Passage, die die Ärztin als Schmähkritik ansah, hatte die Kammer eher als zulässige Meinungsäußerung bewertet. Daraufhin nahm Hänel ihre Klage in diesem Punkt zurück.

LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2020 - 324 O 290/19

Redaktion beck-aktuell, 24. August 2020 (dpa).