LG Hamburg eröffnet vierte Schwurgerichtskammer

Zum 01.08.2017 hat das Landgericht Hamburg eine weitere Große Strafkammer eingerichtet, die als vierte Schwurgerichtskammer vor allem für Verfahren bei Tötungsdelikten und anderen Straftaten mit Todesfolge zuständig ist. Das LG reagiert damit auf die hohe Zahl der anhängigen und erwarteten Strafverfahren wegen Tötungsdelikten und die zunehmende Komplexität der Verfahren, die immer häufiger zu sehr umfangreichen und langwierigen Hauptverhandlungen führt. Für den Schwurgerichtsbereich bringt die zusätzliche Kammer eine dringend erforderliche Entlastung, damit Verhandlungen weiterhin möglichst zeitnah nach Anklageerhebung beginnen und zügig durchgeführt werden können.

Personelle Aufstockung des LG machte neue Kammer möglich

Die Einrichtung der neuen Strafkammer geht auf eine personelle Verstärkung des LG zurück, für die von der Justizbehörde drei zusätzliche Richterstellen zur Verfügung gestellt wurden. Durch die Verstärkung des Landgerichts konnte der mit dem HSH-Nordbank-Verfahren befassten Wirtschaftsstrafkammer (Große Strafkammer 18) landgerichtsintern ein weiterer Beisitzer zugewiesen werden, sodass diese Kammer nun wieder mit drei Richtern besetzt ist. Den Kammervorsitz führt derzeit der stellvertretende Vorsitzende. Das Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Landgericht läuft noch. Den Vorsitz der neu eingerichteten Schwurgerichtskammer (Große Strafkammer 4) übernimmt die Vorsitzende Richterin am Landgericht Birgit Woitas. Die Kammer erhält seit dem 01.08.2017 Zuteilungen neu eingehender Schwurgerichtssachen.

Steuerung der Belastung in Schwurgerichtskammern besonders bedeutsam

Wegen der besonderen Zuständigkeit für Kapitaldelikte sind Schwurgerichtskammern typischerweise mit sogenannten Haftsachen befasst, in denen sich die Beschuldigten während des Verfahrens in Untersuchungshaft befinden. Solche Verfahren müssen besonders beschleunigt gefördert werden und haben regelmäßig Vorrang vor sogenannten Nicht-Haftsachen. Die Untersuchungshaft darf von der Verhaftung eines Beschuldigten bis zum Beginn der Hauptverhandlung nur in Ausnahmefällen länger als sechs Monate dauern, andernfalls muss der Beschuldigte trotz fortbestehender Haftgründe (häufig in Form der Fluchtgefahr) aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Die Steuerung der Belastung in den Schwurgerichtskammern ist deshalb von besonders großer Bedeutung.

Redaktion beck-aktuell, 3. August 2017.