LG Hamburg: Darlehensvertrag von 2011 wegen ungenügender Information über zusätzlich vereinbarte Pflichtangaben wirksam widerrufen

Nach Mitteilung der Kanzlei Hahn Rechtsanwälte muss die Hamburger Sparkasse einen 2011 geschlossenen und vier Jahre später widerrufenen Immobiliendarlehensvertrag rückabwickeln. Das Landgericht Hamburg habe den Widerruf für wirksam erachtet, da die Sparkasse nicht ausreichend über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert habe. Diese eigentlich entbehrliche Angabe sei durch einen Klammerzusatz in der Widerrufsbelehrung zur Voraussetzung für den Anlauf der Widerrufsfrist gemacht worden (Urteil vom 24.08.2018, Az.: 307 O 163/17).

Pflichtangaben in Klammerzusatz um entbehrliche Angaben erweitert

Laut Hahn Rechtsanwälte betraf der vorliegende Fall ein Verbraucherimmobiliardarlehen vom 26./30.05.2011 über 50.000 Euro. In der Widerrufsbelehrung hieß es, dass die Widerrufsfrist erst dann zu laufen beginnt, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (a. F.) erhalten hat. In einem Klammerzusatz war als Beispiel die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde aufgeführt. Die zuständige Aufsichtsbehörde fand sich ausschließlich im Preis- und Leistungsverzeichnis. Im Juni 2015 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag.

LG: Widerrufs wirksam

Das LG habe den Widerruf für wirksam erachtet. Die Widerrufsfrist habe bei Ausübung des Widerrufsrechts noch nicht zu laufen begonnen. Die Haspa habe die Kläger über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde nicht ausreichend informiert. Damit folge das LG Hamburg der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Parteien entbehrliche Vertragsangaben zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht und dafür einzustehen haben, so Hahn Rechtsanwälte.

Zumutbare Kenntnisnahme nicht möglich

Selbst wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Haspa in Nr. 17 Abs-1 unter "Zinsen und Entgelte im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern" auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten Bezug genommen werde, hätten die Kläger laut LG keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass diese relevanten Angaben für den Anlauf der Widerrufsfrist dort enthalten sein müssten. Die Kläger hätten somit von der Angabe nicht in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können.

LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2018 - 307 O 163/17

Redaktion beck-aktuell, 26. September 2018.

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