LG Hamburg: Am frühen Silvesterabend in Mieter-Briefkasten eingeworfene Betriebskostenabrechnung kann fristwahrend sein

Die Mitteilung der Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr ist fristgemäß im Sinne des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB, wenn der Vermieter die Abrechnung am Silvestertag jedenfalls bis 18.00 Uhr in den privaten Briefkasten des Mieters einwirft. Dies hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 02.05.2017 (Az.: 316 S 77/16, BeckRS 2017, 109204) entschieden, wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) am 28.06.2017 mitteilte. Das LG hat die Revision zugelassen.

Betriebskostenabrechnung rechtzeitig mitgeteilt?

Die Parteien stritten nach Beendigung des Mietverhältnisses unter anderem über einen Nachzahlungsanspruch aus der letzten Betriebskostenabrechnung (für das Jahr 2014). Streitig war dabei, ob der Vermieter die Abrechnung der Mieterin rechtzeitig im Sinne des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB mitgeteilt hatte. Danach ist die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Hier war die Abrechnung somit bis Ende 2015 mitzuteilen. Der Vermieter hatte den Brief mit der Abrechnung nachweislich am 31.12. 2015 um 17.34 Uhr in den privaten Briefkasten der Mieterin eingeworfen. Das Amtsgericht hatte den Einwurf als zu spät beurteilt.

LG: Einwurf in privaten Briefkasten auch am Silvestertag jedenfalls bis 18.00 Uhr fristwahrend

Das LG vertrat hingegen die Ansicht, dass die Abrechnung der Mieterin fristgemäß mitgeteilt worden sei. Wesentlich sei, dass der Mieter die Möglichkeit habe, die Abrechnung noch innerhalb der Frist zur Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt gewesen. Der Einwurf in einen privaten Briefkasten sei auch am Silvestertag jedenfalls bis 18.00 Uhr fristwahrend. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass es sich beim Silvestertag nicht um einen offiziellen Feiertag handelt. Zum anderen sei zu beachten, dass die Postzustellungen bekanntermaßen in jüngster Zeit auch zu unterschiedlichen Zeiten (nicht mehr nur in den Morgenstunden) erfolgen. Es sei dem Mieter daher zumutbar, auch am 31. Dezember nochmals gegen 18.00 Uhr den Briekasten zu kontrollieren.

LG Hamburg, Urteil vom 02.05.2017 - 316 S 77/16

Redaktion beck-aktuell, 28. Juni 2017.

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