AGB hin oder her: Lagerbetreiberin haftet für beschädigte Yacht

Das LG Hamburg stellt klar: Wer eine Segelyacht über Winter einlagert, darf auf eine sorgfältige Verwahrung vertrauen. Eine pauschale Abwälzung des gesamten Risikos auf den Eigner in den AGB hält vor Gericht nicht. Denn: Den Lagerhalter treffen Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.

Winterlagerbetreiber können sich nicht hinter AGB-Klauseln verstecken. Wer Yachten entgegennimmt, trägt die Verantwortung für sie – auch in stürmischen Zeiten. Die Hamburger Richterinnen und Richter verurteilten die Betreiberin eines Winterlagers zur Zahlung von fast 53.000 Euro Schadensersatz an die klagende Yachtkaskoversicherung (Urteil vom 08.08.2025 – 417 HKO 47/23). 

Ein Mann hatte seine 6,5 Tonnen schwere Segelyacht im November 2021 für rund 1.600 Euro (inkl. Kran- und Nebenkosten) im Freigelände des Winterlagers auf einem Lagerbock abstellen lassen. Der Mast blieb stehen, zusätzliche Sicherungen fehlten. Im Februar 2022 fegte Sturmtief "Zeynap" mit Orkanböen bis 120 km/h über das Gelände. Die Yacht kippte vom Bock, beschädigte drei Nachbarboote und erlitt selbst erheblichen Schaden.

Die Kaskoversicherung des Eigners regulierte die Reparaturkosten und verlangte im Wege des Forderungsübergangs Ersatz von der Betreiberin des Winterlagers. Diese verwies auf ihre AGB, wonach sämtliche Risiken beim Eigner liegen sollten, und berief sich zudem auf höhere Gewalt. Beim LG Hamburg drang sie damit nicht durch.

Betreiberin treffen Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns

Die Kammer 17 für Handelssachen stufte den abgeschlossenen "Mietvertrag über einen Winterlagerplatz" zwischen dem Versicherungsnehmer und der Betreiberin als Lagervertrag ein. Damit schulde der Betreiber nicht nur die Bereitstellung einer Fläche, sondern die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Sicherung des eingelagerten Guts. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand für das LG fest, dass die Betreiberin Lagerbock, Standort und Abstände der Boote eigenständig festgelegt und damit Obhutspflichten nach § 475 HGB (Haftung für Verlust oder Beschädigung) übernommen hatte. AGB-Klauseln, so das LG weiter, die das Risiko einseitig auf den Eigner überwälzen, seien nach §§ 305c, 307 BGB unwirksam.

Pflichtwidrig war hier insbesondere, dass die Yacht mit stehendem Mast und zusätzlicher Persenning (einem wasserfesten Schutzbezug, der ohne weiteres erkennbar zu einer Erhöhung der Windangriffsfläche führte) ungesichert blieb, obwohl der Betreiberin die Risiken bekannt waren. Spätestens nach der Sturmwarnung hätte sie Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen – entweder in Gestalt eines zusätzlichen Windschutzes oder zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen, um ein Umkippen der Segelyachten zu verhindern.

Die Berufung auf höhere Gewalt verfing daher nicht: Ein ordentlicher Kaufmann hätte den Schaden durch geeignete Vorsorge verhindern können.

LG Hamburg, Urteil vom 08.08.2025 - 417 HKO 47/23

Redaktion beck-aktuell, ns, 1. Oktober 2025.

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