Nach dem markenrechtlichen Prioritätsgrundsatz in § 6 Abs. 1, 2 MarkenG können jemandem die Rechte an einer Marke zustehen, wenn er diese als Erster angemeldet hat. Im Fall des beliebten Onlinespiels Wordle hatten sich die beiden Rechteinhaber, die New York Times Company und der Hamburger Spieleverkäufer Stefan Heine die Markenrechte aber am exakt gleichen Tag gesichert. Deshalb habe keiner prioritätsbessere Rechte gegenüber dem anderen, hat das LG Hamburg nun entschieden (Urteil vom 19.07.2024 - 327 O 195/23).
Geklagt hatte die New York Times Company. Sie machte geltend, Heine habe die Marke nur angemeldet, um den US-Verlag vom deutschen Markt fernzuhalten. Das überzeugte das LG Hamburg nicht und es wies die Klage ab. Heine könne sich auf seine Markenrechte berufen. Da beide die Marke am gleichen Tag eingetragen hätten, könne keiner Ansprüche gegen den anderen geltend machen (§ 6 Abs. 4 MarkenG). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Hamburger Spielemacher darf Wordle erst einmal weiter vertreiben. Er bestritt den Vortrag der New York Times. "Rätsel sind seit 29 Jahren meine Passion. Ich möchte gute Rätsel in der Welt sehen. Und Wordle ist ein schönes Rätsel, das Spaß macht", sagte er der dpa nach dem Urteil. Er hätte das Onlinespiel auch gern zusammen mit der New York Times in Europa vertrieben, aber daran habe sie kein Interesse gehabt, so der 55-Jährige.
Die US-Zeitung hatte 2021 die Rechte an dem Buchstabenrätsel für 1,2 Millionen US-Dollar vom Erfinder Josh Wardle gekauft. Das Spiel ist inzwischen ein weltweiter Erfolg und wird täglich von Millionen Menschen gespielt. Ziel ist es, ein Wort mit fünf Buchstaben in höchstens sechs Versuchen zu erraten. Im ersten Versuch startet der Spielende blind und gibt ein Wort nach Wahl ein. "Wordle" markiert dann alle Buchstaben, die auch im gesuchten Wort vorkommen gelb, Buchstaben, die sogar an der richtigen Stelle stehen, grün. Mit diesen zusätzlichen Informationen kann der zweite Rateversuch schon viel gezielter ausfallen.