Öffentlicher Auftraggeber: Ausschreibung kann gegen RDG verstoßen

Eine Ausschreibung der Autobahn GmbH des Bundes für externe Dienstleister, die auch vergaberechtliche Prüfungen enthielt, rief eine Kanzlei auf den Plan. Sie hielt das Leistungsprofil für unerlaubte Rechtsberatung durch Nichtanwälte – und bekam vor dem LG Halle Recht.

Ein öffentlicher Auftraggeber darf Dienstleister nicht dazu auffordern, Angebote über unerlaubte Rechtsdienstleistungen abzugeben. Enthält eine Ausschreibung Tätigkeiten, die inhaltlich echte vergaberechtliche Prüfungen und Bewertungen erfordern, überschreite dies den Bereich zulässiger Nebenleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Das hat das LG Halle (Saale) entschieden (Urteil vom 18.12.2025 – 8 O 55/25Berufung anhängig beim OLG Naumburg, 9 U 8/26).

Auslöser war eine EU-weite Ausschreibung für "externe Ausschreibungsdienstleistungen 2025–2026". Der beauftragte Dienstleister sollte Vergabeverfahren organisatorisch vorbereiten und begleiten. Eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei sah darin jedoch mehr als Projektmanagement. Das Leistungsverzeichnis verlange etwa die Festlegung von Vergabearten, die Begründung von Losbildungen, die Festlegung und Prüfung von Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie Angebotsprüfungen, Bieterkommunikation und Vergabedokumentation. All das erfordere rechtliche Einzelfallprüfungen – und damit Rechtsdienstleistungen.

Keine bloße Nebenleistung

Die Kanzlei mahnte ab und beantragte anschließend eine einstweilige Verfügung. Der Auftraggeber hielt dem entgegen, es gehe lediglich um organisatorische Unterstützung im Vergabeprozess. Etwaige rechtliche Bezüge seien bloße Nebenleistungen eines Beschaffungsdienstleisters.

Das LG Halle folgte der Ansicht der Kanzlei. Entscheidend sei nicht die Selbstbeschreibung der Ausschreibung, sondern der objektive Inhalt der Leistungen aus Sicht eines fachkundigen Bieters. Viele der ausgeschriebenen Tätigkeiten seien hier Rechtsdienstleistungen im Sinn von § 2 RDG. Dazu gehörten etwa die rechtliche Begründung verfahrensprägender Entscheidungen (z. B. Losbildung oder Verfahrenswahl), die Festlegung und Prüfung von Eignungs- und Zuschlagskriterien, die Prüfung und Wertung von Angeboten sowie der Umgang mit Bieterfragen und Rügen.

Der Hinweis im Leistungsverzeichnis, eine juristische Rechtsberatung sei "nicht geschuldet", ändere daran nichts.

Die Tätigkeiten seien auch keine zulässigen Nebenleistungen nach § 5 RDG. Zwar könnten Beschaffungsdienstleister organisatorische und wirtschaftliche Aufgaben im Vergabeverfahren übernehmen. Hier sollte der Dienstleister jedoch Vergaben umfassend vorbereiten und durchführen, einschließlich zentraler rechtlicher Bewertungen. Nach Inhalt und Gewicht seien die Rechtsprüfungen keine bloßen Nebenleistungen mehr, sondern erforderten die besondere Sachkunde eines Rechtsanwalts oder einer registrierten Person.

Auftraggeber haftet als Teilnehmer

Die wettbewerbsrechtliche Konstruktion der Haftung lief über Bande: Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben – hier im Bereich der Bundesfernstraßen – liege eine geschäftliche Handlung des Auftraggebers im Sinne des UWG grundsätzlich nur vor, wenn dieser aus eigenem Interesse einen bestimmten Bieter begünstigt. Eine solche Täterhaftung nahm das LG hier nicht an.

Stattdessen sah es die Auftraggeberin als Teilnehmerin an Wettbewerbsverstößen der Dienstleister: Durch die Ausschreibung habe sie Anbieter dazu veranlasst, Leistungen anzubieten, die gegen das RDG verstießen. Dass der Auftrag inzwischen vergeben wurde, ließ die Wiederholungsgefahr nach Ansicht des Gerichts nicht entfallen. Die Unterlassungsverfügung blieb daher bestehen.

Für eine Teilnahmehaftung setzt das Wettbewerbsrecht grundsätzlich voraus, dass der Beteiligte zumindest bedingt vorsätzlich mitwirkt. Ein solches Bewusstsein der Rechtswidrigkeit kann etwa durch eine begründete Abmahnung ausgelöst werden.

LG Halle (Saale), Urteil vom 18.12.2025 - 8 O 55/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 9. März 2026.

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