Erneut Sicherungsverwahrung für Ayleens Mörder angeordnet

Das LG Gießen hat erneut Sicherungsverwahrung für den bereits verurteilten Mörder der 14-jährigen Ayleen aus Baden-Württemberg angeordnet. "Der Angeklagte ist infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich", sagte der Vorsitzende Richter.

Auch die bereits im Prozess um den Mordfall Ayleen verhängte lebenslange Freiheitsstrafe sowie die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erneuerte das Gericht. Dies schließt eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren in der Praxis so gut wie aus.

Die erneuten Aussprachen waren erforderlich geworden weil, der BGH zuvor eine Einzelstrafe wegen Beschaffung von Kinderpornografie von zwei Jahren und drei Monaten aufgehoben hatte. Grund dafür war eine durch eine Gesetzesänderung bedingte Absenkung des Strafrahmens. Deshalb musste eine andere als Schwurgericht zuständige Kammer des LG Gießen die Einzelstrafe für den Vorwurf neu verhandeln. Auf dieser Basis musste dann auch eine neue Gesamtfreiheitsstrafe verhängt werden. Da das Urteil wegen Mordes rechtskräftig ist, kommt hier erneut nur eine lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht. 

Allerdings musste nach dem Beschluss des BGH auch neu über die im ersten Prozess angeordnete Sicherungsverwahrung entschieden werden. Denn durch die nachträgliche Gesetzesänderung waren auch die Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung nicht mehr gegeben, erläuterte der BGH und gab den Hinweis, die Staatsanwaltschaft könne nun erwägen, weitere vom LG festgestellte, jedoch bisher nicht angeklagte Vorwürfe einzubeziehen.

Das tat das LG und verurteilte den Mann wegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes ohne Körperkontakt und wegen der Beschaffung von kinderpornografischen Inhalten. Er hatte in einem Videotelefonat mit einer 13-Jährigen onaniert und von dieser auch Nacktfotos erhalten. Beide Vorwürfe waren bereits im ersten Prozess zur Sprache gekommen, der Kindesmissbrauch ohne Körperkontakt war jedoch nicht angeklagt. Für diesen Vorwurf sprach das Gericht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten aus und für den anderen Vorwurf eine Strafe von einem Jahr und sechs Monaten. Nach Angaben seiner Verteidiger will ihr Mandant auch das neuerliche Urteil anfechten.

LG Gießen, Urteil vom 03.03.2025

Redaktion beck-aktuell, bw, 3. März 2025 (dpa).

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