Staatsanwaltschaft sprach sich gegen Verurteilung aus
Nicht nur die Anwälte der 42 und 44 Jahre alten Männer forderten den Freispruch. Auch die Staatsanwaltschaft sprach sich nach der Beweisaufnahme gegen eine Verurteilung aus. Zu Beginn des Prozesses war die Anklage noch anderer Auffassung gewesen. Sie warf den Betreibern fahrlässige Tötung vor. Sicherheitsvorkehrungen sollen missachtet worden sein. Die Nebenklage, die den Vater des Mädchens vertrat, blieb bei dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung. Nach dem Prozess gab der Nebenklage-Vertreter keinen Kommentar ab. Auch nicht zu der Frage, ob das Urteil angefochten werde. Eine Revision ist statthaft.
Sprung vom Freefall-Tower
Aber wie kam es zu dem Unglück? Der 31.08.2015 war ein schöner Sommertag. Die Zwölfjährige war unter anderem mit einer Freundin auf dem Hoherodskopf unterwegs, einem mit Attraktionen versehenen Ausflugsberg im Herzen Hessens. Sie war in einem Kletterpark, dann folgte der Sprung vom Freefall-Tower. Doch der Sprung ging schief und endete tödlich. Das Mädchen lief an, versuchte sich im letzten Moment beim Absprung – wohl unschlüssig – an einem Geländer festzuhalten, drehte sich in der Luft und verfehlte das Zentrum des Luftkissens. Sie landete auf der Umrandung, wurde vom Kissen katapultiert und fiel zu Boden. Ob sie, wie angeklagt, mit dem Kopf gegen einen Basaltbrocken stieß, blieb im Verfahren ungeklärt. Wenige Wochen später erlag das Mädchen seinen schweren Verletzungen. Die Unklarheit darüber, ob das Mädchen gegen den Felsbrocken stieß oder nicht, liegt an Ermittlungspannen. Wegen Personalnot habe die Polizei nur unzureichend Beweise gesichert, erklärte der Vorsitzende Richter.
Staatsanwaltschaft: Vorgaben zum Überstand der Absprungplattform eingehalten
Die Staatsanwaltschaft warf den Betreibern zunächst fahrlässige Tötung vor. Sicherheitsvorkehrungen sollen missachtet worden sein. Der Turm sei wegen des steinigen Untergrunds an einer ungeeigneten Stelle errichtet worden. Außerdem sollte das Luftkissen laut Anklage falsch positioniert worden sein. In seinem Schlussvortrag kam Staatsanwalt Rouven Spieler dann bei der Bewertung des Sachverhalts aber zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben zum Überstand der Absprungplattform zum Luftkissen am Boden eingehalten wurden.
Richter kritisiert fehlende Regelungen für Freefall-Tower
Der Vorsitzende Richter bemängelte bei der Urteilsverkündung das Fehlen von Vorschriften für Freefall-Tower. Es gebe keine Normen für Türme und Luftkissen. Im vorliegenden Fall hätten sich die Angeklagten zwar an das TÜV-Gutachten gehalten. Doch die Anweisungen seien leichtfertig formuliert gewesen. Auch hätten die Angeklagten unbedacht und nachlässig gehandelt. Doch dafür seien sie nicht zu verurteilen gewesen. Der Freispruch sei für die beiden Angeklagten auch noch wegen eines anderen Aspekts geboten gewesen, befand Staatsanwalt Spieler. Denn der Sturz auf den blanken Boden hätte nach Angaben des medizinischen Gutachters auch schon zum Tod führen können. Daher sei der Tod nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen, wenn die Steine entfernt worden wären.
Zu wenig Spielraum für Fehlleistungen der Aktiven
Staatsanwalt Spieler kritisierte trotz seines geforderten Freispruchs die Sprungturm-Betreiber. Sie hätten bei ihren Sicherheitsplanungen mehr Spielraum für Fehlleistungen der Aktiven geben müssen: "Wer falsch springt, darf nicht in den Tod oder in ein Leben im Rollstuhl springen." Die Betreiber hätten sich nicht blind auf die Monteure der Anlage verlassen sollen. Die Anwälte der Angeklagten erklärten, es sei ein schrecklicher Unfall gewesen, der nicht vorhersehbar gewesen sei. Bei Funsport-Anlagen bleibe immer ein Risiko. Schon in Schwimmbädern könnten Menschen vom Sprungturm auf dem Beckenrand landen und sich tödlich verletzten. Es müsse nicht immer jemand verantwortlich sein, wenn jemand verunglückt, sagte Rechtsanwalt Frank Richtberg.
Richter: "Bitterer Beigeschmack" bleibt
Der Vorsitzende Richter sagte hingegen zu den Freigesprochenen: Sie trügen die Verantwortung für den Unfall – aber nicht im strafrechtlichen Sinne. Nach dem Verfahren bleibe für alle Beteiligten ein "bitterer Beigeschmack".