Das Landgericht Gießen hat die Verurteilung einer Ärztin wegen Verstoßes gegen § 219a StGB, der die Werbung für Abtreibungen unter Strafe stellt, bestätigt. Der Argumentation des Verteidigers der Ärztin, der § 219a StGB in seiner jetzigen Form als verfassungswidrig bezeichnet hatte, ist es nicht gefolgt.
6.000 Euro Geldstrafe
Die Gießener Ärztin Kristina Hänel war vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt worden. In dem Urteil hatte es geheißen, Hänel werbe auf ihrer Homepage für Schwangerschaftsabbrüche, was gegen den § 219a des Strafgesetzbuchs verstoße. Das Gesetz verbietet das öffentliche Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen.
Verteidiger will weiter kämpfen
Die Allgemeinmedizinerin hatte Rechtsmittel gegen das Urteil des AG eingelegt. Das LG wies die Berufung zurück, wie es am 12.10.2018 mitteilte. Hänels Anwalt hatte in seinem Plädoyer vor dem Landgericht den § 219a StGB in seiner jetzigen Form als verfassungswidrig bezeichnet, da er die Berufsfreiheit von Ärzten und das Informationsrecht der schwangeren Frauen verletze. Der Anwalt hatte für den Fall einer Verurteilung bereits angekündigt, die nächste Instanz anrufen zu wollen.
LG Gießen
Redaktion beck-aktuell, 15. Oktober 2018 (dpa).
Aus der Datenbank beck-online
AG Gießen, Werbung für den Schwangerschaftsabbruch, NStZ 2018, 416 (m. Anm. Wörner)
Künast/Thomae, § 219a StGB abschaffen?, DRiZ 2018, 172
Schweiger, Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche - Das nächste rechtspolitische Pulverfass?, ZRP 2018, 98
djb-Stellungnahme zum Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche, Meldung vom 27.06.2018, FD-StrafR 2018, 406686
Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche: DAV befürwortet Aufhebung des § 219a StGB, Meldung vom 26.03.2018, FD-StrafR 2018, 403374
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Aus dem Nachrichtenarchiv
Verbände fordern zügige Aufhebung des § 219a StGB, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 11.10.2018, becklink 2011187
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