LG Frei­burg: Sohn miss­braucht und ver­kauft – Hohe Stra­fen für Mut­ter und Part­ner

In einem der bun­des­weit schwers­ten je be­kannt­ge­wor­de­nen Fälle von Kin­des­miss­brauch müs­sen die Mut­ter des Op­fers und ihr Part­ner viele Jahre ins Ge­fäng­nis. Die 48 Jahre alte Frau wurde am 07.08.2018 vor dem Land­ge­richt Frei­burg zu zwölf­ein­halb Jah­ren Haft ver­ur­teilt – wegen Ver­ge­wal­ti­gung, se­xu­el­len Miss­brauchs sowie Zwangs­pro­sti­tu­ti­on ihres Soh­nes. Gegen den Le­bens­ge­fähr­ten der Frau, einen ein­schlä­gig vor­be­straf­ten 39-Jäh­ri­gen, ver­häng­ten die Rich­ter eine Stra­fe von zwölf Jah­ren Haft mit an­schlie­ßen­der Si­che­rungs­ver­wah­rung. Damit kommt der Mann auch nach Ver­bü­ßung sei­ner Haft­stra­fe erst­mal nicht frei (Az.: 6 KLs 160 Js 32949/17 AK 5/18).

Ins­ge­samt 42.500 Euro Schmer­zens­geld

Das Paar aus dem ba­di­schen Stau­fen hatte den heute Zehn­jäh­ri­gen mehr als zwei Jahre viel­fach ver­ge­wal­tigt und zur Pro­sti­tu­ti­on ge­zwun­gen. Dafür wurde das Kind via Darknet, einem an­ony­men Be­reich des In­ter­net, auch an Män­ner aus dem In- und Aus­land ver­kauft. Die bei­den Ver­ur­teil­ten sol­len ins­ge­samt 42.500 Euro Schmer­zens­geld an den Jun­gen sowie an ein wei­te­res Opfer, ein klei­nes Mäd­chen, zah­len.

Fall brach­te Er­mitt­ler an ihre Gren­zen

An­ge­klagt waren zum Teil schwers­te Se­xu­al­ver­bre­chen an dem Jun­gen sowie Zwangs­pro­sti­tu­ti­on in je­weils etwa 60 Fäl­len. Den bei­den Deut­schen war dabei auch der Miss­brauch einer Drei­jäh­ri­gen zur Last ge­legt wor­den. Fast alle Taten waren ge­filmt und auch im Darknet ver­brei­tet wor­den. Die dar­auf ge­zeig­ten Taten und das Aus­maß des Fal­les hat­ten Er­mitt­ler an ihre Gren­zen ge­bracht.

Mut­ter am Miss­brauch aktiv be­tei­ligt

Un­ge­wöhn­lich war auch die Tä­ter­schaft: Dass eine Mut­ter Ver­ge­wal­ti­gun­gen des ei­ge­nen Kin­des nicht nur ver­tuscht und deckt, son­dern sich am Miss­brauch auch aktiv be­tei­ligt und dafür ver­ur­teilt wird, kommt sehr sel­ten vor. Die 48-Jäh­ri­ge hatte die Taten ein­ge­räumt, über ihre Mo­ti­ve aber weit­ge­hend ge­schwie­gen. Der 39 Jahre alte Le­bens­ge­fähr­te ge­stand eben­falls, sagte im Ver­lauf des acht­wö­chi­gen Pro­zes­ses aber auch aus­führ­lich aus.

Be­hör­den in der Kri­tik

Auch die Be­hör­den waren in die Kri­tik ge­ra­ten. Sie hät­ten das Mar­ty­ri­um des Jun­gen mög­li­cher­wei­se zu­min­dest frü­her be­en­den kön­nen. So hatte man sich vor einem Fa­mi­li­en­ge­richt nur auf die Mut­ter ver­las­sen. Der Junge war nicht be­fragt wor­den.

Sechs wei­te­re Se­xu­al­straf­tä­ter fest­ge­nom­men

Im Zu­sam­men­hang mit dem Fall waren sechs wei­te­re Se­xu­al­straf­tä­ter fest­ge­nom­men und vor Ge­richt ge­stellt wor­den. Sie alle wur­den zu lan­gen Haft­stra­fen ver­ur­teilt; zum Teil mit an­schlie­ßen­der Si­che­rungs­ver­wah­rung. Das Kind lebt in­zwi­schen bei einer Pfle­ge­fa­mi­lie.

Si­che­rungs­ver­wah­rung als prä­ven­ti­ve Maß­nah­me

Die Si­che­rungs­ver­wah­rung ver­hän­gen Ge­rich­te an­ders als die Haft nicht als Stra­fe, son­dern als prä­ven­ti­ve Maß­nah­me. Sie soll die Be­völ­ke­rung vor Tä­tern schüt­zen, die ihre ei­gent­li­che Stra­fe für ein be­son­ders schwe­res Ver­bre­chen be­reits ver­bü­ßt haben, aber wei­ter als ge­fähr­lich gel­ten. Die Täter kön­nen theo­re­tisch un­be­grenzt ein­ge­sperrt blei­ben. Die Be­din­gun­gen müs­sen deut­lich bes­ser sein als im Straf­voll­zug, au­ßer­dem muss es ein grö­ße­res The­ra­pie­an­ge­bot und Be­treu­ung geben.

LG Freiburg, Urteil vom 07.08.2018 - 07.08.2018 6 KLs 160 Js 32949/17 AK 5/18

Redaktion beck-aktuell, 7. August 2018 (dpa).

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