Der Online-Versandhändler Pearl bot für bestimmte Produkte neben dem Standardversand für einen Zuschlag von einem Euro auch den Expressversand an. Diese Option war durch ein Kreuz im entsprechenden Kästchen bereits voreingestellt. Wer keinen Expressversand wollte, musste die Voreinstellung aktiv wegklicken (opt-out).
Pearl habe hiermit gegen § 312a Abs. 3 BGB verstoßen, so das Landgericht. Danach dürfe ein Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr eine Zahlungsvereinbarung über eine Nebenleistung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführen.
Expressversand ist Nebenleistung - Transparenz kann Verstoß nicht heilen
Der von Pearl angebotene Expressversand sei eine Zusatzleistung. Zur Hauptleistung gehöre nur die Lieferung im Standardversand. Denn nur im Standardversand hätten die Verbraucherinnen und Verbraucher neben den Versandkosten den beworbenen Warenpreis zu bezahlen. Diese Einordnung ergebe sich auch aus der Wortwahl im Angebot. Pearl habe das Produkt als "expressfähig" bezeichnet und den Expressversand gegen einen "Expresszuschlag" angeboten.
Das Gesetz untersage jegliche Voreinstellungen zahlungspflichtiger Zusatzleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, fährt das LG fort. Unerheblich sei daher, ob die Angebotsgestaltung im Übrigen transparent sei. Dies sei hier aber sowieso nicht der Fall gewesen. Gegen das Urteil wurde Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt (Az. 14 U 134/23).