Journalist freigesprochen: Internet-Link in Artikel ist keine Straftat

Das Setzen eines Links in einem journalistischen Artikel als Straftat? Nein, sagt das LG Karlsruhe. Der angeklagte Redakteur habe mit dem Verlinken einer Internetseite in einem Artikel nicht weiteres Handeln einer verbotenen Vereinigung unterstützt. Seine Verteidigung sieht damit die Pressefreiheit gestärkt.

"Das Gericht hat den Stellenwert der Pressefreiheit ins Zentrum seiner Überlegungen und seiner Entscheidung gerückt", sagte die Verteidigerin des Journalisten, Angela Furmaniak, am Donnerstag am Rande der Verhandlung.

Der im Juli 2022 auf der Website des nicht-kommerziellen Freiburger Senders Radio Dreyeckland veröffentlichte Bericht enthielt laut Vorwurf der Ermittler einen Link auf ein Archiv der verbotenen Vereinigung "Linksunten.Indymedia". Die Vereinigung war im August 2017 vom Bundesinnenministerium nach Krawallen am Rande des G20-Gipfels in Hamburg verboten und aufgelöst worden. Das BVerfG hatte das Verbot Anfang 2023 bestätigt. Angeklagt war der Redakteur wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot.

Die Staatsschutzkammer habe nicht belegen können, dass die verbotene Vereinigung fortbestehe, sagte der Vorsitzende Richter Axel Heim. Zudem sei die Verlinkung nicht als "Unterstützungshandlung" zu bewerten (Urteil vom 06.06.2024 – 5 KLs 540 Js 44795/22, nicht rechtskräftig). Das Gericht entschied auch, dass der Redakteur für die Durchsuchung seiner Wohnung und die Beschlagnahme von Material entschädigt wird. Ermittler hatten im Januar 2023 zwei Mitarbeiterwohnungen – auch die des nun freigesprochenen Redakteurs – und Redaktionsräume durchsucht. Radio Dreyeckland hat eine lange Tradition als links-alternativer Sender.

Der Freispruch ist noch nicht rechtskräftig. Es könne Revision beim BGH eingelegt werden, sagte der Vertreter der Staatsanwaltschaft am Rande.

LG Freiburg, Urteil vom 06.06.2024 - 5 KLs 540 Js 44795/22

Redaktion beck-aktuell, bw, 6. Juni 2024 (dpa).