Ein Unbekannter kaperte das Facebook-Konto eines Nutzers, der in der Folge keinen Zugriff mehr auf seinen Account hatte. Der Hacker änderte nicht nur das Passwort, sondern startete auch eine Werbekampagne auf der mit dem Konto verbundenen Unternehmerseite. Meta Platforms Ireland Ltd. als Inhaberin von Facebook versetzte das Konto zehn Tage nach dem Hack in den sogenannten Checkpoint-Status, in dem niemand mehr auf das Konto zugreifen konnte – theoretisch: Trotz Sperre wurde das Konto weiterhin durch den Hacker verändert. Der Nutzer forderte vergeblich die Entsperrung des Kontos für sich. Erst nachdem er eine einstweilige Verfügung gegen Meta beantragt hatte, schaltete das Unternehmen den Account wieder für ihn frei.
Der Besitzer erklärte die Erledigung des Rechtsstreits, der sich Meta anschloss. Allerdings stellte sich die Plattformbetreiberin auf den Standpunkt, dass der Antrag von vornherein unbegründet gewesen sei, weil das Konto für alle gesperrt war. Deshalb habe keine Eilbedürftigkeit vorgelegen. Das Landgericht Freiburg (Beschluss vom 08.01.2024 – 2 O 173/23) sah das anders und erlegte dem Konzern die Kosten auf.
Die Freiburger Richterinnen und Richter erklärten unmissverständlich, dass der Eilantrag des Kontoinhabers begründet gewesen war: Der fehlende Wille zum wirksamen Datenschutz zeige sich schon an den Manipulationen nach der Sperre. Im Übrigen habe Meta den Nutzer noch nicht einmal darüber informiert, dass sie das Konto für alle gesperrt habe und erklärt, was es mit dem "Checkpoint-Status" auf sich habe.