Öffentliche Untreuevorwürfe gegen Ex-Bürgermeister: Unzulässige Verdachtsbrieferstattung

Das LG Freiburg hat eine einstweilige Verfügung bestätigt, nachdem ein Bürger in einem Leserbrief seinem früheren Bürgermeister Untreue vorgeworfen hatte. Aus Sicht der Kammer müssen bei solchen Publikationen ähnliche Regeln wie für Journalisten gelten.

Das LG Freiburg hat eine einstweilige Verfügung gegen einen Mann bestätigt, der in einem Leserbrief an eine Lokalzeitung den Verdacht strafbarer Untreue gegen den früheren Bürgermeister seiner Gemeinde geäußert hatte (Urteil vom 25.03.2026 – 2 O 376/25). 

Nach dem Ende der Amtszeit des Bürgermeisters, der bei einem Wiederwahlversuch unterlegen war, hatte eine Gemeinderatsfraktion beantragt, dessen Amtsführung während der letzten Jahre einer unabhängigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Dabei war auch von Pflichtverletzungen und möglichen Schadensersatzansprüchen der Gemeinde die Rede. Darüber berichtete auch eine größere Lokalzeitung.

Eine Woche nach dem Bericht veröffentlichte die Zeitung dann den Leserbrief eines Bürgers, der mit dem Titel "Untreue ist strafbar" überschrieben war. Darin schrieb der Mann unter anderem, der Hinweis auf mögliche Schadensersatzansprüche bewege sich "in Richtung Untreue" und es sei "kaum denkbar", dass eine Gemeinderatsfraktion ohne Beweise so an die Öffentlichkeit gehe. Zudem verband er diese Formulierungen mit der Aussage zu "durchgesickerten Gerüchten", die kaum erwarten ließen, dass der Ex-Bürgermeisters "gänzlich ungeschoren davonkommt". Der öffentlich bezichtigte Ex-Bürgermeister mahnte den Leserbriefschreiber daraufhin ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Mann suchte sich jedoch anwaltlichen Rat und erteilte der Aufforderung unter Verweis auf seine Meinungsfreiheit eine Absage.

Keine Tatsachen, aber viel Geraune

Der Ex-Bürgermeister, der sich von der Kölner Medienrechtskanzlei Brost Claßen vertreten ließ, beantragte daraufhin beim LG Freiburg eine einstweilige Verfügung, das diese zunächst per Kammerbeschluss erließ. Den Widerspruch des Leserbriefschreibers hiergegen wies es nun zurück.

Nach Auffassung des Gerichts enthielten die beanstandeten Passagen keine bloße Meinungs-, sondern eine Verdachtsäußerung. Dies sei "eine eigene Art der Äußerung, die Elemente der Tatsachenbehauptung mit solchen der Meinungsäußerung verbindet". Eine solche Verdachtsäußerung liege dann vor, wenn es an einer eindeutigen Positionierung des Äußernden fehle und somit auch keine klare Tatsache behauptet werde, die entweder wahr oder unwahr sein könne.

Verständige Durchschnittsleserinnen und -leser könnten dem Leserbrief entnehmen, dass der ehemalige Bürgermeister möglicherweise eine Straftat begangen habe, obwohl der Verfasser keinerlei Tatsachen hierfür anführe, dies aber "mit der nebulösen Bezugnahme auf 'durchgesickerte Gerüchte' als gegeben suggeriert", so das LG. Die Äußerungen seien somit geeignet, das öffentliche Ansehen des früheren Amtsträgers erheblich zu beschädigen.

Auch Private müssen Mindestmaß an Fakten präsentieren

Die Terminologie des Gerichts enthält damit Anklänge an die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, die von der Rechtsprechung regelmäßig an journalistische Beiträge angelegt werden. So sei immer ein Mindestmaß an Fakten erforderlich, bevor ein Verdacht öffentlich geäußert werden dürfe, betonte das Gericht. Auch dürfe niemand im Rahmen einer solchen Verdachtsäußerung vorverurteilt werden. 

Dabei hielt das LG gleichwohl fest, dass die Anforderungen an eine eigene Recherche für Privatleute nicht vergleichbar hoch sein dürften wie für Medien. Da hier aber weder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei noch irgendwelche objektiven Anhaltspunkte für den Untreue-Verdacht vorlägen, überwiege das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

Zudem habe der Verfasser selbst eingeräumt, sich auf Gerüchte zu stützen. Nach Auffassung des LG reichte es nicht aus, nur die Existenz solcher Gerüchte zu behaupten, ohne sich hiervon zu distanzieren. Wer Gerüchte weitertrage, müsse sich die dahinterstehende Tatsachenbehauptung zurechnen lassen, fanden die Richterinnen und Richter.

LG Freiburg, Urteil vom 25.03.2026 - 2 O 376/25

Redaktion beck-aktuell, mam, 27. März 2026.

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