Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Frankfurt am Main der britischen Fluglinie easyJet die Verwendung einer Klausel gegenüber in Deutschland ansässigen Verbrauchern untersagt. Das Unternehmen hatte in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Erstattung von Steuern und Gebühren für den Fall des Rücktritts vom Luftbeförderungsvertrag ausgeschlossen, obwohl diese nur dann anfallen, wenn der Passagier den Flug auch antritt. Wie die Wettbewerbszentrale am 04.01.2018 mitteilte, wertete das Gericht dies als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher (Urteil vom 14.12.2017, Az.: 2-24 O 8/17).
Entscheidung nicht rechtskräftig
Die Klausel lautet: "Steuern und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von easyJet erhoben werden, sind nicht erstattungsfähig, selbst wenn sie auf der Anzahl an beförderten Fluggästen basieren.“ Die Verbraucherschützer begrüßten die Entscheidung des LG. "Die Airline soll aus dem Rücktritt des Kunden keine zusätzlichen Vorteile ziehen, indem sie sich ausbedingt, zusätzlich zu dem für den Kunden verlorenen Beförderungsentgelt die tatsächlich nicht angefallenen Steuern und Gebühren behalten zu dürfen", betonte Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.12.2017 - O 8/17
Redaktion beck-aktuell, 5. Januar 2018.
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Leschau, Übersicht zur Rechtsprechung des BGH und EuGH zu den Fluggastrechten, DAR 2017, 548