Airline muss Kosten für Flughafen-Check-In schon bei Buchung nennen

Die irische Fluggesellschaft Ryanair ist verpflichtet, bei Flugbuchungen auf die für den optionalen Check-In am Flughafen vom Fluggast zu zahlenden Kosten in bezifferter Form hinzuweisen. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 12.01.2021 entschieden und damit einer Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale stattgegeben.

Ryanair weist bei Buchungen nicht auf Kosten für Flughafen-Check-In hin

Ryanair bietet auf seiner Internetseite eine Auswahl von Flugverbindungen an, die der Verbraucher über diese Seite online buchen kann. Der Check-In ist nur dann kostenfrei, wenn der Fluggast bis zwei Stunden vor Abflug online eingecheckt hat. Macht er dies nicht, muss er am Flughafen 55 Euro pro Person für das Einchecken zahlen, wenn er den Flug antreten will. Auf diese Kosten wird im Rahmen des Buchungsvorganges nicht hingewiesen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Praxis als Verschweigen einer für den Fluggast wesentlichen Information. Nachdem Ryanair eine außergerichtliche Einigung ablehnte, erhob die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage.

LG: Airline muss auf Kosten für Einchecken am Schalter hinweisen

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Ryanair sei sowohl nach der Luftverkehrsdiensteverordnung als auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verpflichtet, auf die Kosten für das Einchecken am Schalter im Rahmen der Buchung hinzuweisen. Die dazu in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegebenen Hinweise, die der Kunde nicht zwingend lesen muss, seien nicht ausreichend, weil auf diese Kosten klar und transparent hinzuweisen sei. Auch eine Information über die Möglichkeit des Online-Check-Ins zwei Tage vor dem Abflug per E-Mail oder gar am Schalter sei nicht ausreichend. Das Gericht ist auch der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt, dass die Fluggesellschaft nicht nur im Rahmen der konkreten Buchung, sondern generell auf ihrer Webseite und nicht erst in den AGB auf diese - wenn auch optional - entstehenden Zusatzkosten hinweisen muss.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.02.2021 - O 7/20

Redaktion beck-aktuell, 2. Februar 2021.