Check24 kassiert Rüffel für Vergleich von Haftpflichtversicherungen

Das Internet-Portal Check24 hat bei einem Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen nicht einmal die Hälfte des Marktes abgedeckt. Deshalb verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main das Portal unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000 Euro, künftig seine Nutzer ausdrücklich auf die Grundlagen des Vergleichs hinzuweisen und die eigene Rolle als Versicherungsmakler klarer zu machen. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Tarife von nur 38 der 89 in Frage kommenden Versicherungen geprüft

Nach dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil, auf das der vzbv am Donnerstag hinwies, hatte Check24 nur die Tarife von 38 der 89 in Frage kommenden Versicherungen geprüft. Es handelte sich laut Verbraucherzentrale ausschließlich um Unternehmen, die für einen Vertragsabschluss Provision zahlen. Große Anbieter wie die Huk-Coburg, CosmosDirekt oder Continentale fehlten ebenso wie der offensichtliche Hinweis auf die eingeschränkte Marktauswahl. Die entsprechenden Informationen hatte Check24 lediglich auf einer nur schwer auffindbaren Neben-Website bereitgehalten.

Topangebot nicht zwingend das günstigste

"Das vermeintliche Topangebot muss längst nicht das günstigste am Markt sein, wenn die Mehrzahl der Versicherer gar nicht in den Vergleich einbezogen sind", sagte vzbv-Rechtsreferent David Bode in einer Mitteilung. "Verbraucher würden ein Vergleichsportal sicher anders bewerten, wenn klar ersichtlich ist, dass ihnen nur eine beschränkte Auswahl von Anbietern präsentiert wird." Check24 verwies darauf, die angegriffene Darstellung bereits seit 2019 nicht mehr zu verwenden und seitdem die geforderten Kundeninformationen deutlicher darzustellen. In vielen anderen Bereichen wie Energie, Telekommunikation oder KfZ-Versicherungen bilde man den Markt "weit über 90 bis 95%" ab, wie eine Sprecherin erklärte. Das Portal verwies zudem auf die Rechtsauffassung, dass man nicht gezwungen werden könne, solche Versicherungen in die Vergleiche aufzunehmen, die für Vermittlungen keine Provision zahlten. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte der dpa, dass die Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz zurückgenommen wurde. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.05.2021 - O 347/19

Redaktion beck-aktuell, 10. September 2021 (dpa).