45 Millionen Euro Schaden: Zwei neue Cum-Ex-Anklagen in Frankfurt

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main treibt ihre Ermittlungen zu Cum-Ex-Aktiendeals voran. In zwei neuen Anklagen geht es um den Fall der Fortis Bank, in dem bereits ein Urteil fiel - und um einen hohen Steuerschaden.

Es handelt sich um die zweite Anklage in einem Verfahrenskomplex um die Benelux-Bank Fortis, in dem bereits im November 2023 ein Geschäftsführer zu einer Haftstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war. Jetzt angeklagt wegen Steuerhinterziehung in zwei besonders schweren Fällen sind zwei Deutsche im Alter von 62 und 59 Jahren, wie die Staatsanwaltschaft mitteilte. Damit es zum Prozess kommt, muss das LG Frankfurt am Main die Anklage zulassen, was Monate dauern kann.

Den beiden Beschuldigten aus Frankfurt am Main und Neu-Isenburg wird vorgeworfen, sich in den Jahren 2008 und 2009 in "bandenähnlicher Struktur" in Absprache mit weiteren Mittätern an Cum-Ex-Geschäften beteiligt zu haben. Darunter sei ein "bereits verurteilter Geschäftsführer eines Bankinstituts in Frankfurt am Main".

Bei den Geschäften nutzten die Beschuldigten nach Erkenntnissen der Generalstaatsanwaltschaft eine von ihnen geführte Fondsgesellschaft mit Sitz in Gibraltar für Aktiengeschäfte "innerhalb künstlich geschaffener Handelsketten, mit dem Ziel, rechtswidrige Steueranrechnungen herbeizuführen". Bei Cum-Ex-Deals, die ihre Hochphase zwischen 2006 und 2011 hatten, wurden Aktien rund um den Dividendenstichtag zwischen mehreren Beteiligten weitergegeben. In der Folge wurden Steuerbescheinigungen für die Erstattung von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag ausgestellt, obwohl gar keine Steuern gezahlt worden waren. Finanzämter erstatteten fälschlicherweise Steuern zurück.

In dem konkreten Fall soll dem Fiskus ein Schaden von mehr als 45 Millionen Euro entstanden sein. Im gesamten Cum-Ex-Steuerskandal entgingen dem deutschen Staat geschätzt mindestens zehn Milliarden Euro. 2012 wurde die Gesetzeslücke geschlossen. 2021 entschied der BGH, dass Cum-Ex-Geschäfte als Steuerhinterziehung zu werten sind (Urteil vom 28.07.2021 – 1 StR 519/20).

Redaktion beck-aktuell, zav, 12. Dezember 2024 (dpa).