Automatische Kennzeichenerfassung auf BAB 11 von 2017 bis 2021 war rechtswidrig

Die automatische Kennzeichenerfassung (KESY) auf der BAB 11 in Brandenburg zwischen 2017 und Ende Juni 2021 war rechtswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt an der Oder hervor. Für die damalige heimliche Erfassung und Vorratsspeicherung der Kennzeichen sämtlicher Verkehrsteilnehmer zu Strafverfolgungszwecken habe es keine Rechtsgrundlage gegeben.

Kennzeichen sämtlicher Verkehrsteilnehmer erfasst und gespeichert

Die Polizei in Brandenburg betrieb auf der BAB 11 zwischen 2017 und Ende Juni 2021 zu Strafverfolgungszwecken verdeckt Anlagen zur automatischen Kennzeichenerfassung (KESY) im Aufzeichnungsmodus, in dem von sämtlichen Verkehrsteilnehmern unter anderem das rückwärtige Kennzeichen verbunden mit Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfasst und gespeichert wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte die automatischen Kennzeichenerfassungen nach §§ 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 163f StPO angeordnet. Mit Schaffung der Rechtsgrundlage für die automatische Kennzeichenerfassung zu Fahndungszwecken in § 163g StPO zum 01.07.2021 wurde die Erfassung im Aufzeichnungsmodus in Brandenburg eingestellt.

Beschwerdeführer rügte Fehlen einer Rechtsgrundlage

Der Beschwerdeführer befuhr regelmäßig die BAB 11 im Bereich der Anlagen. Er begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Erfassung zwischen 2017 und Ende Juni 2021. Die "Totalerfassung des Straßenverkehrs auf Vorrat" sei rechtswidrig, sie habe in der StPO keine Rechtsgrundlage. Das Amtsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil der Beschwerdeführer lediglich zufällig miterfasst worden sei. Das LG bestätigte dies. Auf die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hin ging die Sache an das LG zurück.

LG: Kennzeichenerfassung im Aufzeichnungsmodus war rechtswidrig

Das LG gab dem Antrag statt. Die automatische Kennzeichenerfassung im Aufzeichnungsmodus sei mangels spezieller gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig gewesen. Die Maßnahme greife erheblich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Jeder Verkehrsteilnehmer werde, größtenteils anlasslos, heimlich erfasst, die Daten auf Vorrat gespeichert, was zu einem Gefühl des Überwachtwerdens führen könne. Eine taugliche Rechtsgrundlage für eine solche Maßnahme habe es in dem fraglichen Zeitraum nicht gegeben.

Redaktion beck-aktuell, 8. August 2022.