Zwei Klagen auf Entschädigung aus Betriebsschließungsversicherungen gescheitert

Eine Diskotheken- und eine Kinobetreiberin sind mit ihren Klagen auf eine Entschädigung aus Betriebsschließungsversicherungen nach coronabedingten Schließungen vor dem Landgericht Frankfurt am Main gescheitert. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen hätten die vom Versicherungsschutz erfassten Krankheiten und Erreger abschließend benannt. Das neue Coronavirus habe nicht dazu gezählt, so das Gericht.

Klagen gegen Versicherung wegen coronabedingter Betriebsschließungen

In dem einen Verfahren hatte die Betreiberin zweier Diskotheken in Frankfurt am Main geklagt, in dem anderen die Inhaberin zweier Kinos in Nordrhein-Westfalen. Die Klägerinnen forderten jeweils Entschädigungen aus Betriebsschließungsversicherungen. Sie hatten infolge der coronabedingt angeordneten Schließungen ihrer Einrichtungen erhebliche Gewinnausfälle.

Im Fall der Diskothekenbetreiberin abschließende Aufzählung – Wortlaut eindeutig ("nur")

Das LG hat die Klagen abgewiesen. Die jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen erfassten eine Betriebsschließung wegen einer Infektion mit Sars-CoV-2 nicht. In dem Vertrag der Frankfurter Diskothekenbetreiberin mit ihrer Versicherung seien die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger, für die Versicherungsschutz bestehe, einzeln aufgeführt. Es handele sich dabei um einen abschließenden Katalog, da es ausdrücklich heißt, dass "nur" diese aufgeführten Krankheiten und Erreger meldepflichtig im Sinne des Vertrages sind. Covid-19 oder Sars-CoV-2 nenne diese Liste nicht. Zwar könne es andere Fallgestaltungen geben, in denen Versicherungsverträge mit dynamischen Verweisungen arbeiteten und so auch nachträglich neu auftretende Erreger, wie etwa Sars-CoV-2, einbeziehen könnten. Hier sei das aber nicht der Fall.

Im Fall der Kinobetreiberin im IfSG bei Vertragsschluss genannte Krankheiten und Erreger entscheidend

In dem Vertrag der Kinobetreiberin heiße es, die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger seien die im Infektionsschutzgesetz (dort §§ 6, 7 IfSG) namentlich genannten, die im Folgenden aufgeführt seien. Es folge eine Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger. Indem der Vertrag ausdrücklich die folgenden Krankheiten und Erreger einzeln benenne, seien aus Sicht der Parteien nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Infektionen erfasst. Da Covid-19 oder Sars-CoV-2 erst später, nämlich im Mai 2020 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden seien, könne eine Betriebsschließung wegen dieses Virus keinen Versicherungsschutz auslösen.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.02.2021 - O 186/20

Redaktion beck-aktuell, 10. März 2021.