LG Frankfurt am Main: Schadensersatz im Zuge des VW-Abgasskandals trotz aufgespielten Softwareupdates

Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs können nach Mitteilung der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer von VW wegen Betrugs Schadensersatz verlangen. Dies gelte sogar dann, wenn inzwischen das Softwareupdate aufgespielt worden sei. Dies habe das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Az.: 2-3 O 104/17).

Schadensersatz begehrender Kläger ließ Softwareupdate aufspielen

Nach Darstellung der Kanzlei erwarb der Kläger 2013 bei einem VW-Händler einen VW Amarok, in dem Manipulationssoftware verbaut worden war. Als der Kläger dies feststellte, begehrte er von VW Schadensersatz. Im Februar 2016 ließ er das von VW angebotene Softwareupdate in seinem Fahrzeug aufspielen. 

LG: VW haftet wegen Betrugs auf Schadensersatz

Das LG hat der später erhobenen Klage laut Kanzlei im Wesentlichen stattgegeben. VW hafte dem Kläger wegen Betrugs auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. VW habe ihn darüber getäuscht, dass das Fahrzeug über gültige Bescheinigungen verfügt. Der Kläger sei über die Gesetzmäßigkeit der VW erteilten Bescheinigungen getäuscht worden. Dadurch sei beim Kläger ein Irrtum erregt worden. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass das Fahrzeug die EG-Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß durchlaufen habe, was jedoch nicht der Fall sei. Dem Kläger sei dadurch ein Vermögensnachteil entstanden. Mit dem Kaufvertragsschluss habe er ein mangelhaftes Fahrzeug erworben und somit ein für ihn wirtschaftlich nachteiliges Geschäft abgeschlossen. 

Vorstand hatte Kenntnis von Manipulationssoftware

Das LG habe auch angenommen, dass der Vorstand Kenntnis und Vorsatz bezüglich des Betrugs hatte. Denn die Volkswagen AG sei ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, da sie die bisherigen Ermittlungsergebnisse unter Verschluss halte. Sie hätte die Ermittlungsergebnisse in dem Verfahren aber offenlegen müssen.

Aufspielen des Softwareupdates für Schadensersatz irrelevant

Dass der Kläger zwischenzeitlich das Softwareupdate aufspielen ließ, sei für den Schadensersatzanspruch irrelevant. Denn maßgeblich sei alleine der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger betrogen worden. Nach Ansicht der Kanzlei muss der Kaufvertrag nun rückabgewickelt werden. Der Kläger müsse sein Geld zurückerhalten, ohne eine Nutzungsentschädigung bezahlen zu müssen.

LG Frankfurt a. M. - O 104/17

Redaktion beck-aktuell, 24. November 2017.

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