Uber fehlt eigene Mietwagenkonzession
In dem Geschäftsmodell von Uber erkannte das LG verschiedene Wettbewerbsverstöße. Zum einen fehle Uber eine eigene Mietwagenkonzession. Diese sei für die Übermittlung von Fahrten an Mietwagenfahrer im vorliegenden Fall aber notwendig. "Aus der Sicht des Fahrgastes erbringt Uber selbst die Dienstleistung und ist daher Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes", erklärte die Vorsitzende Richterin. Uber trete nämlich durch seine Werbung gegenüber den Kunden als Anbieter der Beförderungsleistung auf. Außerdem wähle Uber den konkreten Fahrer eigens aus und bestimme den Preis.
Nicht alle Beförderungsaufträge zuvor am Betriebssitz eingegangen
"Uber hat auch gegen die Verpflichtung verstoßen, wonach Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen dürfen, die vorher am Betriebssitz des Mietwagenunternehmens eingegangen sind", erläuterte das Gericht. Die klagende Taxivereinigung hatte durch zwei Testfahrten nachgewiesen, dass Fahrer von Mietwagen über die Uber-App Aufträge angenommen hatten, ohne zuvor die Beförderungsanfrage auf dem Unternehmer-Smartphone zu beantworten. Zwar fordere Uber die Mietwagenunternehmen auf, die gesetzlichen Regeln einzuhalten. Uber habe die Mietwagenfirmen aber nicht ausreichend kontrolliert, befand das LG.
Verstoß gegen Pflicht zu Rückkehr zum Betriebssitz
Schließlich werde gegen die sogenannte Rückkehrpflicht verstoßen. Sie besagt laut LG, dass ein Mietwagenfahrer nach der vermittelten Fahrt unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren muss, es sei denn, er hat zwischenzeitlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Die Taxivereinigung habe belegt, dass ein Fahrer vor dem Beförderungsauftrag mittels Uber-App eine längere Zeit in der Nähe des Frankfurter Flughafens gewartet hatte.
Wirkung des Urteils
Die Untersagung der Fahrvermittlung durch Uber gelte ab sofort, unterstreicht das LG. Eine Umstellungsfrist sei nicht gewährt worden. Uber habe wegen einer vorangegangenen Abmahnung und anderer gerichtlicher Verfahren mit einer Untersagung rechnen müssen. Allerdings sei das Urteil noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
Applikation "Uber Pop" bereits 2015 untersagt
Das LG Frankfurt am Main habe Uber bereits im Jahr 2015 untersagt, über die Applikation "Uber Pop" Fahrten an Privatfahrer zu vermitteln, erläutert das LG den Hintergrund. Gegenstand des aktuell entschiedenen Verfahrens sei eine mittlerweile in mehreren deutschen Städten verfügbare neue Applikation von Uber, über die Fahrten mit Mietwagenfahrern gebucht werden könnten.