Nach seinen Geschäftsbedingungen war Eprimo berechtigt, eine Bonitätsauskunft über an einem Vertrag interessierte Kundinnen und Kunden einzuholen. Auch sollte Eprimo demnach berechtigt sein, Daten über ein nicht vertragsgemäßes oder betrügerisches Verhalten an die Schufa und eine andere Auskunftei zu übermitteln.
Die Klausel war laut dem klagenden Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) jedoch so formuliert, dass Eprimo den Auskunfteien auch Kundendaten über die Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung bereitstellen durfte, wenn die Kundinnen und Kunden sich vertragsgemäß verhalten und keinen Grund zur Beanstandung gegeben haben.
Verstoß gegen die DS-GVO
Das LG hat sich nun der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass die Klausel zur anlasslosen Datenverarbeitung unzulässig ist. Sie ermögliche es, sogenannte Positivdaten bei den Auskunfteien einzumelden, die in keinerlei Zusammenhang mit der Verletzung vertraglicher Pflichten stünden und die für die Bewertung der Kundenbonität nicht relevant seien, erläutert der vzbv.
Das verstoße gegen den wesentlichen Grundgedanken und Schutzzweck der DS-GVO, nach der jede Datenverarbeitung einen anerkannten Rechtfertigungsgrund haben müsse. Die Datenübermittlung sei im Streitfall weder für die Vertragsabwicklung noch zur Wahrung berechtigter Interessen des Stromversorgers erforderlich.
Die Klausel sei so weit gefasst, dass grundsätzlich alle erhobenen personenbezogen Daten im Sinn einer anlasslosen "Vorratsdatensammlung" an die Schufa weitergeleitet werden könnten, darunter die Menge an verbrauchtem Strom und die Vertragslaufzeiten. Das könne negative Folgen haben, so der vzbv weiter: Erfahre ein Stromanbieter, dass ein Kunde regelmäßig den Anbieter wechselt, könne er von einem Vertragsabschluss absehen.
vzbv darf Datenschutzverstöße geltend machen
Schließlich habe das LG auch klargestellt, dass der vzbv als Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen auch gegen Datenschutzverstöße vorgehen dürfe. Denn der Verbraucherschutz stehe mit dem Ziel des Schutzes der personenbezogenen Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Zusammenhang. Dies, so der Verband, habe Eprimo zuvor infrage gestellt (Az.: 2-24 O 156/21).