LG Frankfurt am Main: Renn-Club muss Gelände der Frankfurter Galopprennbahn räumen

Der Frankfurter Renn-Club 2010 e.V. muss das von ihm bislang genutzte Gelände der Frankfurter Galopprennbahn räumen und an die Stadt Frankfurt am Main herausgeben. Das vom Mieter eingeräumte Besitzrecht hat nach Kündigung des Mietvertrages keinen Bestand mehr. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 16.12.2016 entschieden (Az.: 12 O 437/15).

Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der den Frankfurter Renn-Club zur Nutzung des Frankfurter Rennbahngeländes berechtigte. Der Hippodrom GmbH war von der Stadt Frankfurt - der Eigentümerin des Grundstücks - das Gelände der Frankfurter Galopprennbahn vermietet worden, die wiederum einen “Geschäftsbesorgungsvertrag“ mit dem beklagten Frankfurter Renn-Club e.V. geschlossen hatte. Dieser Vertrag enthielt eine Befristung bis zum Jahr 2024 sowie darüber hinaus eine Kündigungsmöglichkeit für beide Parteien mit einer Frist von zwei Monaten zum Halb-/Jahresende.

Auf Gelände soll Fußballakademie entstehen

Nachdem die Stadt Frankfurt alle Anteile an der Hippodrom GmbH erworben hatte und den Mietvertrag mit der Hippodrom GmbH gekündigt hatte, kündigte die Hippodrom GmbH am 04.03.2015 den Vertrag mit dem Frankfurter Renn-Club zum 30.06.2015. Die Stadt verlangte als Eigentümerin die Räumung des Geländes und Herausgabe. Sie hat im Weg eines Erbbaurechts Teile des Geländes zum Zweck der Errichtung einer Fußballakademie an den Deutschen Fußball-Bund übertragen. Auf dem Restgelände soll ein öffentlicher Park entstehen.

LG: Renn-Club nicht mehr zur Nutzung des Rennbahngeländes berechtigt

Das Landgericht hat der Stadt Recht gegeben. Der Beklagte müsse das Gelände herausgeben. Der Renn-Club sei als Dienstleister zur Nutzung des Rennbahngeländes nicht mehr berechtigt, seitdem der Mietvertrag zwischen der Stadt und der Hippodrom GmbH beendet worden sei. Das Recht des Renn-Clubs zum Besitz könne nur so weit gehen wie das Recht der Hippodrom GmbH als Mieterin des Geländes selbst. Ob die am 04.03.2015 ausgesprochene Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Hippodrom GmbH und dem Renn-Club, mit dem der Renn-Club zur Nutzung der Rennbahn berechtigt war, wirksam war, könne daher dahinstehen.

Stadt durfte als Eigentümerin frei verfügen

Angebliche Verstöße gegen kommunal- und europarechtliche Vergabevorschriften durch den von der Stadt abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrag mit dem DFB seien ebenso irrelevant wie eine etwaige Widmung der Rennbahn für den Rennsport durch die “Weinbergsche Schenkung“ im Jahr 1937. Aus dieser könne der Renn-Club schon deshalb keine Ansprüche herleiten, da er nicht Begünstigter gewesen sei. Das Verhalten der Stadt stelle sich auch nicht als schikanös dar. Vielmehr sei die Stadt berechtigt, im Rahmen der Privatautonomie als Eigentümerin frei über das Gelände zu verfügen. Soweit hierdurch die Rechtsposition des Rennclubs betroffen sei, sei dies hinzunehmen.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.12.2016 - O 437/15

Redaktion beck-aktuell, 20. Dezember 2016.

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