Nebel und Regen: Keine Minderung des Reisepreises

Wegen schlechten Wetters am Zielort kann der Preis für eine Reise nicht gemindert werden. Das gilt auch dann, wenn der Reiseveranstalter es unterlassen hat darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Reise am Reiseziel Regenzeit herrscht. Denn, so das Landgericht Frankfurt am Main, dies könne der Reisende leicht selbst durch eine Internetrecherche herausfinden.

Das LG befand weiter, Wetterbedingungen seien nicht Leistungsbestandteil der gebuchten Reise. Ein Paar hatte eine einwöchige Pauschal-Rundreise nach Ecuador für einen Gesamtpreis von rund 18.000 Euro gebucht. Nach Durchführung der Reise verlangte es eine Minderung von rund 6.000 Euro.

Es begründete dies insbesondere damit, bei einer Rundwanderung um einen laut Reiseankündigung "traumhaft schönen Kratersee" sei kein See, sondern nur Nebel zu sehen gewesen. Starkregen und Nebel hätten außerdem bei einer Fahrt durch die Westkordilleren die Aussicht auf die Landschaft und während einer zweitätigen Durchquerung des Amazonas Ausblicke auf die versprochene Tierwelt verhindert.

Zahlungen für ausgefallene Ausflüge

Demgegenüber erkannte das Gericht aber eine Minderung der jeweils errechneten Tagesreisepreises für den unterbliebenen Besuch einer Fledermaushöhle, für die fehlende Warmwasserversorgung in einem Hotel, für Lärmbelästigung auf einem Katamaran und für einen entfallenen Tagesausflug an. Diese Reduzierungen der Tagesreisepreise führten zu einer Verurteilung des Reiseveranstalters auf Zahlung von rund 800 Euro (Az.: 2-24 O 102/22).

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.03.2023 - 2-24 O 102/22

Redaktion beck-aktuell, 25. Juli 2023.