Privatbank Warburg klagt erfolglos gegen Deutsche Bank

Die Hamburger Privatbank M.M. Warburg kann die Deutsche Bank als Depotbank im Rahmen sogenannter Cum-Ex-Geschäfte nicht in Mithaftung für nicht abgeführte Kapitalertragssteuern nehmen. Das Landgericht Frankfurt am Main weist darauf hin, dass die Privatbank originäre Steuerschuldnerin sei und die Steuern daher auch im Verhältnis zur Deutschen Bank primär tragen müsse.

Privatbank Warburg forderte Ausgleich von Deutscher Bank für Steuerschulden

Die Deutsche Bank hatte bei rund 400 Aktientransaktionen der Privatbank Warburg in den Jahren 2007 bis 2011 rund um den Dividendenstichtag als Depotbank des Aktienverkäufers fungiert. Da die Privatbank Warburg die Aktien vor dem jeweiligen Dividendenstichtag mit ("cum") Dividendenanspruch gekauft, aber erst nach dem Dividendenstichtag ohne ("ex") Dividendenrecht erhalten hatte, wurde ihr dafür eine Kompensation gutgeschrieben. Darauf führte sie selbst keine Kapitalertragssteuer ab, ließ sie sich jedoch auf ihre Körperschaftssteuer anrechnen. Später forderte das Finanzamt Hamburg die Kapitalertragssteuer in Höhe von rund 167 Millionen Euro von der Privatbank Warburg ein. Vor dem LG Frankfurt am Main verlangte die Privatbank Warburg von der Deutschen Bank Ausgleich für diese Steuerschulden (Gesamtschuldnerausgleich).

LG: Steuerschuldnerschaft der Depotbank soll lediglich staatlichen Steueranspruch sichern

Das LG hat die Klage der Privatbank Warburg abgewiesen. Denn sie sei originärer Steuerschuldner gewesen. Grundsätzlich müsse der Steuerschuldner seine Steuerschuld endgültig selbst tragen. Zwar sei die Deutsche Bank grundsätzlich dazu verpflichtet gewesen, Kapitalertragssteuer auf die Aktienverkäufe an den Fiskus abzuführen. Das folge aus ihrer Rolle als Depotbank des Verkäufers der Aktien. Der Gesetzgeber habe dies im Jahr 2007 im Einkommensteuergesetz geregelt. Dass die Deutsche Bank als Depotbank daher neben der Privatbank Warburg als Käuferin der Aktien zur Abführung der Steuer verpflichtet sei, diene lediglich der Sicherung des Steueranspruchs zugunsten des Staates. Eine Ausgleichspflicht der Deutschen Bank gegenüber der Warburg Bank als primärer Steuerschuldnerin begründe das aber nicht.

Kein Anspruch auf Freistellung von angeordneten Einziehungen von Tatbeiträgen

Die hier relevanten Aktientransaktionen seien außerdem größtenteils bereits Gegenstand eines vor dem LG Bonn zu dem Aktenzeichen 62 KLs 1/19 geführten Strafverfahrens gegen zwei Londoner Aktienhändler gewesen. Mit Urteil vom 18.03.2020 sei dort gegenüber der Privatbank Warburg die Einziehung von Tatbeiträgen aus "Cum-Ex-Geschäften" in Höhe von ebenfalls rund 167 Millionen Euro angeordnet worden. Mit ihrer Klage vor dem LG Frankfurt am Main habe die Privatbank Warburg von der Deutschen Bank Freistellung für diese Einziehungen verlangt. Das LG Frankfurt am Main hat auch diese Forderung der Privatbank Warburg abgewiesen. Es äußerte Zweifel an der Darstellung der Privatbank Warburg, wonach es keine abgesprochenen "Cum-Ex-Geschäfte" gegeben habe. Nach den Regeln des Zivilprozesses habe das Gericht darüber aber nicht entscheiden müssen. Denn die Klage sei schon auf Basis der eigenen Darstellungen der klagenden Privatbank Warburg ohne Erfolg geblieben.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.09.2020 - O 386/18

Redaktion beck-aktuell, 23. September 2020.