Die Mietpreisbremse in Hessen ist unwirksam, da das Land die Rechtsverordnung nicht ordnungsgemäß begründet hat. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 27.03.2018 entschieden und damit der Berufung eines Vermieters stattgegeben (Az.:2-11 S 183/17).
LG: Hessischer Verordnung fehlt wohnungsmarktbezogene Begründung
Laut Verordnung, mit der die hessische Bauministerin Priska Hinz (Grüne) im November 2015 ein Bundesgesetz umgesetzt hatte, darf die neue Wohnungsmiete bei einem Mieterwechsel nur maximal 10% über der ortsüblichen Miete liegen. Hinz hatte die Vorschrift für 16 Kommunen erlassen, deren Wohnungsmarkt als angespannt gilt, darunter befinden sich viele im Rhein-Main-Gebiet. Das Gericht wies jetzt daraufhin, dass der Bundesgesetzgeber ausdrücklich eine Begründung verlangt habe, wieso ein spezieller Wohnungsmarkt als angespannt gelte. Diese fehle in Hessen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Landgericht die Revision zugelassen.
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.03.2018 - 2-11 S
Redaktion beck-aktuell, 27. März 2018.
Aus der Datenbank beck-online
Abramenko, Mietpreisbremse - Ein Lehrstück für Gesetz- und Verordnungsgeber, ZRP 2018, 34
Börstinghaus, Die "Mietpreisbremse" in der Praxis, NJW 2018, 665
DIW-Studie: Mietpreisbremse ist besser als ihr Ruf, kann Wohnungsmarktproblem aber nicht allein lösen, FD-MietR 2018, 402305
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