Zwischenruf aus dem Jahr 1986
Künast war 1986 Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses. Im Rahmen einer Rede einer anderen Abgeordneten bei einer Debatte über Gewalt gegen Kinder in Familien tätigte sie einen Zwischenruf auf eine Zwischenfrage eines CDU-Abgeordneten. Er hatte die andere Abgeordnete gefragt, wie jene zu einem Antrag der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufzuheben. Laut Protokoll der Debatte lautete der Zwischenruf Renate Künasts: "Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist."
Facebook-Beitrag sorgte für Aufregung
Im März 2019 veröffentlichte der Beklagte des jetzt entschiedenen Verfahrens auf Facebook einen Beitrag mit einem Bild Künasts. Daneben war als Text eingefügt: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt“. Unter diesem Beitrag wurden viele Kommentare mit herabsetzendem Inhalt abgegeben.
Künast bereits mit Eilantrag erfolgreich
Auf einen Eilantrag Künasts hin erließ das LG Frankfurt am Main am 15.05.2019 einen Beschluss. Darin wurde es dem Beklagten untersagt, durch den genannten Facebook-Eintrag den Eindruck zu erwecken, Künast habe die darin zitierte Äußerung getätigt. Gegen diesen Beschluss legte der Beklagte Widerspruch ein. Mit dem Urteil vom 05.12.2019 hat die Pressekammer des LG ihren Beschluss vom 15.05.2019 bestätigt und damit den Widerspruch des Beklagten zurückgewiesen.
Künasts Persönlichkeitsrecht verletzt
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, bei dem Zitat handele es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung. Der Durchschnittsbetrachter verstehe die neben dem Bildnis Künasts abgebildete Aussage im Gesamtkontext so, als habe sie das "Zitierte" erklärt. Dieser vom Beklagten hervorgerufene Eindruck sei aber falsch. Denn Künast habe tatsächlich nicht gesagt "…ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt." Das Unterschieben dieses falschen Zitats verletze die Politikerin in ihrem Persönlichkeitsrecht.
Eindruck aktueller Äußerung erweckt
Hinzu komme, dass der Beklagte den seinerzeit vor dem Berliner Abgeordnetenhaus getätigten Zwischenruf Renate Künasts außerhalb des Kontexts wiedergebe. Bei einem durchschnittlichen Leser entstehe dadurch der Eindruck, dass es sich noch um eine aktuelle Äußerung von Künast handele. Dass der Zwischenruf im Rahmen der politischen Debatte aber bereits über 30 Jahre zurückliegt, habe der Beklagte nicht offenbart.
Berufung möglich
Das Urteil des LG Frankfurt am Main ist nicht rechtskräftig. Dagegen kann binnen eines Monats Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt werden.