LG Frankfurt am Main verurteilt nach Anerkenntnis zu Rückzahlung
Laut Mitteilung der Kanzlei schlossen die Kläger zur Finanzierung ihres Eigenheims im Juli 2015 einen Immobiliardarlehensvertrag mit der ING-DiBa. Ende 2020 veräußerten sie ihre Immobilie. Wegen der Beendigung der diesbezüglichen Finanzierung zahlten sie unter anderem die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von gut 3.955 Euro. Nach Widerruf des Darlehensvertrags begehrten sie die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Um Rechtsausführungen des Gerichts zu den Rechtsgründen für die Rückforderungsmöglichkeit zu verhindern, habe die ING-Diba ein Anerkenntnis erklärt, schreibt die Kanzlei.
LG Berlin erachtete verwendete Widerrufsbelehrung für fehlerhaft
Hahn Rechtsanwälte weist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des LG Berlin hin, wonach die verwendete Widerrufsbelehrung der ING-Diba fehlerhaft sei. Dabei sei es um folgende Formulierung gelangen: "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (zum Beispiel Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat". Damit sei fehlerhaft über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt worden. In dem Fall vor dem LG Frankfurt am Main habe der Vertrag dieselbe Formulierung enthalten. Hahn Rechtsanwälte weist darauf hin, dass Rückforderungsmöglichkeiten bei Verträgen bestünden, die ab dem 02.11.2002 geschlossen worden seien.