LG Frankfurt am Main entscheidet sich bei Mietwagenkosten für arithmetisches Mittel aus Schwacke und Fraunhofer

Für die Berechnung von Mietwagenkosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall ist eine Schätzung auf Grundlage des arithmetischen Mittels der Preise aus den Erhebungen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Gesellschaft vorzugswürdig. Dies haben die allgemeinen Berufungskammern des Landgerichts Frankfurt am Main mit Urteilen vom 20.12., 14.11. und 10.10.2018 entschieden (Az.: 01 S 212/17; 2-01 S 85/18; 2-01 S 97/18; 2-15 S 76/18; 2-16 S 218/17).

Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bislang uneinheitlich

Bei der Bestimmung des Umfangs der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten ist die Rechtsprechung der Gerichte bislang uneinheitlich. Teilweise wird für die Schätzung von Mietwagenkosten auf die Erhebungen der Schwacke GmbH, teilweise auf die der Fraunhofer-Gesellschaft zurückgegriffen. Darüber hinaus werden die Mietwagenkosten auch auf Grundlage eines arithmetischen Mittels der Preise aus diesen beiden Listen geschätzt. Die Unterschiede der Listenpreise sind zum Teil erheblich und führen mitunter zu stark abweichenden Schadensersatzansprüchen.

LG: Mittelwert der Preise aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Gesellschaft maßgebend

Die allgemeinen Berufungskammern des Landgerichts Frankfurt haben ihre Rechtsprechung nun angepasst und in einer Reihe von Urteilen übereinstimmend entschieden, dass das arithmetische Mittel aus den ermittelten Preisen der Schwacke-Liste und denen der Fraunhofer-Gesellschaft als Schätzgrundlage vorzugswürdig ist. Sowohl die Erhebungen der Schwacke GmbH als auch die der Fraunhofer-Gesellschaft würden Schwächen aufweisen. Daher sei es überzeugender und sachgerechter, den Normaltarif aus dem arithmetischen Mittel beider Mietpreise zu errechnen.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.2018 - 2-01 S

Redaktion beck-aktuell, 3. Januar 2019.

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