Teilungserklärung erlaubt Benutzung als "Laden"
Zwei Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatten ihre Räumlichkeiten im Erdgeschoss an den Betreiber einer Eisdiele vermietet. In der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft war festgelegt, dass diese Räume und Flächen als "Laden" genutzt werden dürfen.
Klage auf Unterlassung des Eisdielenbetriebs erfolgreich
Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte gegen den Betrieb der Eisdiele und bekam sowohl in erster als auch in zweiter Instanz Recht. Das LG Frankfurt am Main entschied, dass die Eigentümergemeinschaft sowohl von den Miteigentümern der Räume als auch von deren Mieter verlangen könne, den Betrieb des Eiscafés zu unterlassen.
Höhere Geräuschbelastung zu erwarten
Von einem Eiscafé gingen für die Eigentümer andere Beeinträchtigungen aus als von einem Laden, hebt das LG hervor. Der Verkauf von Speisen und die Möglichkeit, diese an Ort und Stelle zu verzehren, könnten nicht mehr unter den Begriff "Laden" subsumiert werden. Den Kunden würden Sitzmöglichkeiten eröffnet, die zum zumindest kurzweiligen Verweilen einladen. Dadurch sei eine höhere Geräuschbelastung zu erwarten. Denn anders als bei reinen Verkaufsstellen stünde der Kontakt unter den Kunden bei einem gastronomischen Betrieb im Vordergrund.
Unterlassungsanspruch sowohl gegen Eigentümer als auch gegen Betreiber
Die Wohnungseigentümergemeinschaft könne nicht nur von den Eigentümern der Erdgeschossräume verlangen, dass sie auf die Einstellung des Gaststättenbetriebs durch ihren Mieter hinwirken. Auch unmittelbar gegen den Betreiber des Eicafés stehe der Eigentümergemeinschaft ein Unterlassungsanspruch zu. Ihm gegenüber könnten sich die Wohnungseigentümer nämlich auf ihr Eigentumsrecht berufen. Dieses werde durch den Betrieb des Eiscafés beeinträchtigt. § 1004 BGB gewähre der Wohnungseigentümergemeinschaft einen eigenen Unterlassungsanspruch gegen den Gastronomen.