Freiheitsstrafe – auf Bewährung – auch für Informanten
Der Verurteilte hatte nach Erkenntnissen der BaFin, die den Beklagten angezeigt und das Ermittlungs- und Gerichtsverfahren durch verschiedene Stellungnahmen und Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung unterstützt hatte, zwischen Mai 2018 und Februar 2020 Aktien und Derivate diverser Emittenten gehandelt. Er hatte dabei insgesamt rund 8,5 Millionen Euro eingesetzt, vorwiegend vor Übernahmeangeboten. Der Tippgeber wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. In dem seit April 2021 laufenden Verfahren hatte lediglich der nach den Vorfällen gekündigte Bankangestellte ein Geständnis abgelegt. Der Aktienhändler dagegen behauptete, keinen Tipp erhalten und die Wertpapierkäufe nach freiem Ermessen getätigt zu haben. Rechtlich ging die Wirtschaftsstrafkammer von sechs einzelnen Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz aus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig
Nutzung von Insiderinformationen strafbar
Die Nutzung von Insiderinformationen ist verboten und strafbar. Von Insiderhandel ist dann die Rede, wenn Personen Kenntnis von einer Insiderinformation haben und aufgrund dieses Wissens Papiere des betroffenen Unternehmens kaufen oder verkaufen, um sich so einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Verboten ist auch, Dritten unbefugt eine Insiderinformation weiterzugeben. Eine Insiderinformation ist jede nicht öffentlich bekannte Tatsache, die geeignet ist, falls sie öffentlich bekannt wird, den Kurs erheblich zu beeinflussen und damit einen erheblichen Kauf- oder Verkaufsanreiz auf den Anleger oder die Anlegerin ausübt. Eine Insiderinformation kann das Wissen sein, dass bei einem börsennotierten Unternehmen eine Kapitalmaßnahme oder der Erwerb einer wesentlichen Beteiligung bevorstehen.
BaFin erstattet bei Verdacht Anzeige
Bei Hinweisen auf Insiderhandel leitet die BaFin eine Insideruntersuchung ein. Erhärtet sich der Verdacht, erstattet sie Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Wer Anhaltspunkte dafür hat, dass jemand gegen das Verbot des Insiderhandels verstoßen hat, kann sich an die Hinweisgebeerstelle der BaFin oder an die Polizei oder Staatsanwaltschaft wenden.